270 Württembergische Landesgesetze.
b) bei Aufgabe als Reisegepäck und Expreßgut ist der Schein mit
den verlangten Angaben der Gepäck-Annahmestelle zum Anschluß
an die Begleitpapiere (Gepäckkarte, Expreßgutkarte) zu übergeben.
§ 3. Bei der Beförderung von Wild durch die Post ist der in 8 1a
und b vorgeschriebene Schein
à) soweit Begleitadressen zur Verwendung kommen, an diesen zu
befestigen;
b) soweit Pakete bis zu 121½ kg innerhalb Württembergs ohne
Begleitadressen verschickt werden dürfen, diesen Sendungen beizugeben.
& 4. Wird bei der Vorzeigung zur Einlieferung wahrgenommen, daß
diese Vorschriften nicht genau eingehalten sind, so findet Annahme und
Beförderung der Sendung mit der Eisenbahn und Post nicht statt.
§ 5. Vorstehende Bestimmungen finden nur auf die in Württemberg
zur Auflieferung kommenden, somit nicht auch auf die im direkten Verkehr
zur Einfuhr nach Württemberg oder zur Durchfuhr nach anderen Staatsgebieten
über die württembergischen Grenzen eintretenden Wildsendungen Anwendung.
7. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen,
betrefend den Schutz von Vögeln.
Vom 7. Oktober 1890.
(R. Bl. S. 234.)
Mit der Aenderung des § 8 durch die Minist.-Verfügung vom 29. November 1892 (R. Bl. S. 591).
(Vergl. hierzu Reichsgesetz, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888.)
Strafbestimmung: Artikel 40 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871.
Vergl. S. 302.
§ 1. In Gemäßheit des § 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes wird untersagt,
im Donaukreise Eier von Lachmöven und Kiebitzen einzusammeln.
§ 2. Das in § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes ausgesprochene Verbot,
wonach in der Zeit vom 1. März bis mit 15. September das Fangen und
die Erlegung von Vögeln, sowie das Feilbieten und der Verkauf toter Vögel
untersagt ist, wird zum Schutze für die nachbezeichneten Vogelarten auf das
ganze Jahr ausgedehnt und zwar für