Einhaltung der Hegezeit des Wildes. — Vogelschutz. 271
Ammern, Lerchen,
Bachstelzen, Mauersegler,
Baumläufer, Meisen,
Blaukehlchen, Nachtigall,
Braunellen, Nachtschwalbe (Ziegenmelker),
Drosseln [Singdrosseln, Misteldrosseln Pieper,
(Ziemer), Schwarzdrosseln(Amseln), Rohrsänger,
Wachholderdrosseln (Krammets- Rotkehlchen,
vögel) und die übrigen Drosselnt, Rotschwänzchen,
Eulen mit Ausnahme des Uhu, Schmätzer,
Fliegenfänger, Schwalben,
Goldamsel (Pirol), Spechte,
Goldhähnchen, Spechtmeise (Baunklette),
Grasmücken, Sprosser,
Kiebitz, Wendehals,
Kuckuck, Wiedehopf,
Lachmöve, Zaunkönig.
Laubvögel,
§ 3. Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Artikel 52 Abs. 2,
Artikel 53 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871) kann für
die nach dem Reichsgesetze geschützten Vogelarten die in § 3 Abs. 1 desselben
festgesetzte Schonzeit verlängert oder für einzelne jener nicht schon in § 2
dieser Verfügung aufgeführten Vogelarten auf das ganze Jahr erstreckt werden.
Auf dem gleichen Wege können einzelne der in § Sc des Reichsgesetzes
genannten Vogelarten den Schutzbestimmungen des Reichsgesetzes (§§ 1—5)
unter Festsetzung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schonzeit
unterstellt werden.
§ 4. Für die Erteilung und Erlaubnis zum Töten von Vögeln, welche
weder zu den nach § 2 dieser Verfügung das ganze Jahr hindurch geschützten
Arten, noch zu den — den Vorschriften über die Hegezeit des Wildes unter-
liegenden — Federwildarten (siehe § 1, B der königl. Verordnung, betreffend
die Hegezeit des Wildes, vom 30. Juli 1886, R. Bl. S. 315) gehören, inner-
halb der Schonzeit sind in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Reichsgesetzes die
Oberämter zuständig.
Gesuche um diese Erlaubnis sind seitens der beteiligten Eigentümer,
Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken bei der Gemeinde-
behörde der Markung, auf welcher die der Beschädigten ausgesetzten Grundstücke
gelegen sind, anzubringen, oder können durch die Gemeindebehörden von Amts-