Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Einhaltung der Hegezeit des Wildes. — Vogelschutz. 271 
Ammern, Lerchen, 
Bachstelzen, Mauersegler, 
Baumläufer, Meisen, 
Blaukehlchen, Nachtigall, 
Braunellen, Nachtschwalbe (Ziegenmelker), 
Drosseln [Singdrosseln, Misteldrosseln Pieper, 
(Ziemer), Schwarzdrosseln(Amseln), Rohrsänger, 
Wachholderdrosseln (Krammets- Rotkehlchen, 
vögel) und die übrigen Drosselnt, Rotschwänzchen, 
Eulen mit Ausnahme des Uhu, Schmätzer, 
Fliegenfänger, Schwalben, 
Goldamsel (Pirol), Spechte, 
Goldhähnchen, Spechtmeise (Baunklette), 
Grasmücken, Sprosser, 
Kiebitz, Wendehals, 
Kuckuck, Wiedehopf, 
Lachmöve, Zaunkönig. 
Laubvögel, 
  
§ 3. Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift (Artikel 52 Abs. 2, 
Artikel 53 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871) kann für 
die nach dem Reichsgesetze geschützten Vogelarten die in § 3 Abs. 1 desselben 
festgesetzte Schonzeit verlängert oder für einzelne jener nicht schon in § 2 
dieser Verfügung aufgeführten Vogelarten auf das ganze Jahr erstreckt werden. 
Auf dem gleichen Wege können einzelne der in § Sc des Reichsgesetzes 
genannten Vogelarten den Schutzbestimmungen des Reichsgesetzes (§§ 1—5) 
unter Festsetzung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Schonzeit 
unterstellt werden. 
§ 4. Für die Erteilung und Erlaubnis zum Töten von Vögeln, welche 
weder zu den nach § 2 dieser Verfügung das ganze Jahr hindurch geschützten 
Arten, noch zu den — den Vorschriften über die Hegezeit des Wildes unter- 
liegenden — Federwildarten (siehe § 1, B der königl. Verordnung, betreffend 
die Hegezeit des Wildes, vom 30. Juli 1886, R. Bl. S. 315) gehören, inner- 
halb der Schonzeit sind in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Reichsgesetzes die 
Oberämter zuständig. 
Gesuche um diese Erlaubnis sind seitens der beteiligten Eigentümer, 
Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken bei der Gemeinde- 
behörde der Markung, auf welcher die der Beschädigten ausgesetzten Grundstücke 
gelegen sind, anzubringen, oder können durch die Gemeindebehörden von Amts-
	        
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