Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Feld= und Forstpolizeigesetz. 31 
§ 11. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne 
gehörige Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt. 
Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. 
Eine höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht 
werden. 
Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr 
einer Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist. 
§ 12. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute 
Vieh ohne Aufsicht oder unter der Aussicht einer hierzu untüchtigen Person läßt. 
§ 13. Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide 
durch Gemeinde= und Genossenschafts-Herden wird durch Polizeiverordnung 
geregelt. 
§ 14. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet. 
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, 
auf welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht fest- 
gestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes 
verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte. 
Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Ein- 
friedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedigung landesüblich 
ist, keine Anwendung. 
§ 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft 
tritt ein, wenn der Weidefrevel (§ 14) begangen wird 
1. auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen ver- 
boten ist; 
2. auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung 
zur Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedigung 
der Grundstücke landesüblich ist; 
3. auf solchen Dämmen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst 
noch mit der Hütung verschont werden; 
4. auf bestellten Aeckern oder auf Wiesen, in Gärten, Baunschulen, 
Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern,
	        
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