Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz. 275 
Auf den Fang und Verkauf von Laich- und Besetzungsfischen für die 
Zwecke der Fischzucht finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
Der Fang, sowie der Verkauf von Mutterkrebsen mit Eiern ist verboten. 
Artikel 7. (Aufgehoben; siehe nächstes Gesetz vom 7. Juni 1885 Artikel I.) 
Artikel 8. Während der Laichzeit der Forellen= und Salmenarten und 
der Treischen hat das Uferholzhauen und die Vornahme nicht dringlicher 
Uferbauten an Fischwassern, sowie das Mähen von Schilf und Gras und 
das Sammeln und Ausführen von Steinen, Sand und Schlamm in denselben 
zu unterbleiben. 
Die Gemeindebehörden sind übrigens befugt, nach Vernehmung der 
Fischereiberechtigten im einzelnen Falle, sofern ein Bedürfnis hierzu hervor- 
treten sollte, Erlaubnis zu Ausnahmen von diesem Verbote zu erteilen. 
Artikel 9. Die Zeit, in welcher zahme Enten in Fischwasser wegen des 
von ihnen für die Fischzucht zu besorgenden Nachteils nicht zugelassen werden 
dürfen, wird durch Verordnung näher bestimmt. 
Der Gemeindebehörde steht das Recht zu, die Enten in solche Fisch- 
wasser jederzeit zuzulassen, deren Benützung der Gemeinde als Eigentümerin, 
Nutznießerin oder Pächterin zusteht. 
Artikel 10. Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischotter und 
Fischreiher in ihren Fischwassern mittels Fallen und Schlingen zu erlegen; 
sie haben jedoch solche bei Vermeidung der für Jagdvergehen festgesetzten 
Strafen dem Jagdberechtigten auszufolgen. 
Die Benützung von Schießgewehren zu jenem Zweck ist untersagt. 
Artikel 11. Insoweit es herkömmlich und für die Ausübung des 
Fischereirechts erforderlich ist, steht dem Fischereiberechtigten die Befugnis zu, 
die Ufer zu begehen. Auch ist derselbe unter dieser Voraussetzung befugt, 
das ihn am Auf= und Abfahren am Ufer hindernde Usferholz, wenn die Orts- 
behörden dessen Beseitigung dem Ufereigentümer vergeblich angesonnen haben, 
selbst nach Bedarf zu entfernen; er hat jedoch die abgehauenen Zweige neben 
dem Stamme, von welchem sie herkommen, als Eigentum des Uferbesitzers 
auf das Ufer niederzulegen. Das Betreten eingefriedigter Grundstücke ist 
demselben ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht gestattet. 
Artikel 12. Von dem beabsichtigten Abschlagen eines Fischwassers ist 
in den Fällen, wo nicht Gefahr auf dem Verzuge steht, dem beteiligten 
Fischereiberechtigten rechtzeitige Anzeige zu machen. 
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