Fischereigesetz. 275
Auf den Fang und Verkauf von Laich- und Besetzungsfischen für die
Zwecke der Fischzucht finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Der Fang, sowie der Verkauf von Mutterkrebsen mit Eiern ist verboten.
Artikel 7. (Aufgehoben; siehe nächstes Gesetz vom 7. Juni 1885 Artikel I.)
Artikel 8. Während der Laichzeit der Forellen= und Salmenarten und
der Treischen hat das Uferholzhauen und die Vornahme nicht dringlicher
Uferbauten an Fischwassern, sowie das Mähen von Schilf und Gras und
das Sammeln und Ausführen von Steinen, Sand und Schlamm in denselben
zu unterbleiben.
Die Gemeindebehörden sind übrigens befugt, nach Vernehmung der
Fischereiberechtigten im einzelnen Falle, sofern ein Bedürfnis hierzu hervor-
treten sollte, Erlaubnis zu Ausnahmen von diesem Verbote zu erteilen.
Artikel 9. Die Zeit, in welcher zahme Enten in Fischwasser wegen des
von ihnen für die Fischzucht zu besorgenden Nachteils nicht zugelassen werden
dürfen, wird durch Verordnung näher bestimmt.
Der Gemeindebehörde steht das Recht zu, die Enten in solche Fisch-
wasser jederzeit zuzulassen, deren Benützung der Gemeinde als Eigentümerin,
Nutznießerin oder Pächterin zusteht.
Artikel 10. Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischotter und
Fischreiher in ihren Fischwassern mittels Fallen und Schlingen zu erlegen;
sie haben jedoch solche bei Vermeidung der für Jagdvergehen festgesetzten
Strafen dem Jagdberechtigten auszufolgen.
Die Benützung von Schießgewehren zu jenem Zweck ist untersagt.
Artikel 11. Insoweit es herkömmlich und für die Ausübung des
Fischereirechts erforderlich ist, steht dem Fischereiberechtigten die Befugnis zu,
die Ufer zu begehen. Auch ist derselbe unter dieser Voraussetzung befugt,
das ihn am Auf= und Abfahren am Ufer hindernde Usferholz, wenn die Orts-
behörden dessen Beseitigung dem Ufereigentümer vergeblich angesonnen haben,
selbst nach Bedarf zu entfernen; er hat jedoch die abgehauenen Zweige neben
dem Stamme, von welchem sie herkommen, als Eigentum des Uferbesitzers
auf das Ufer niederzulegen. Das Betreten eingefriedigter Grundstücke ist
demselben ohne Erlaubnis des Eigentümers nicht gestattet.
Artikel 12. Von dem beabsichtigten Abschlagen eines Fischwassers ist
in den Fällen, wo nicht Gefahr auf dem Verzuge steht, dem beteiligten
Fischereiberechtigten rechtzeitige Anzeige zu machen.
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