Fischereigesetz. 277
9. Gesetz, betreffend einige Abänderungen
des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865.
Vom 7. Juni 1885.
(R. Bl. S. 227.)
Artikel I.
An die Stelle des Artikels 7 des Gesetzes über die Fischerei vom
27. November 1865 (R. Bl. S. 499) tritt nachstehende Bestimmung:
Artikel 7. Die Benützung eines für die Fische giftigen oder betäubenden
Köders, sowie die Anwendung explodierender oder betäubender Stoffe zum
Fischfang sind verboten.
Durch Verordnung können noch andere schädliche Betriebsarten des
Fischfangs verboten werden.
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, den Fang von Fröschen in
Fischwassern durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu untersagen
oder zu beschränken.
Artikel II.
An die Stelle des Artikels 14 des Gesetzes über die Fischerei vom
27. November 1865 tritt folgende Bestimmung:
Artikel 14. Hinsichtlich des Fischfangs im Bodensee ist das nicht
gewerbsmäßig betriebene Fischen mit der Angel über Land, wie bisher, an
keine besonderen Vorschriften gebunden, auch ist der Fischfang in den durch
den Austritt des Sees entstandenen Nebenwassern mit alleiniger Ausnahme
der Anwendung von Schleppnetzen freigegeben.
10. Verfügung des Ministeriums des Innern und der Finanzen,
betreffend die Ansübung der Fischerei.
Vom 1. Juni 1894.
(N.Bl. S. 135.)
Vergl. hierzu die abändernden Verfügungen vom 3. Oktober 1895 und vom 7. Oktober 1898,
siehe Nummern 11 und 12.
Strafbestimmung: Artikel 39, Ziffer 2 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871.
Vergl. S. 302.
Zu Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865
(R. Bl. S. 499) und des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend einige
Abänderungen des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865