Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz. 283 
Regenbogenforelle (Salmo irideuuhhsss 20 chm 
Weißfelchen (Sandfelchen, Coregonus fera) vergl. aber Nummer 12, 20 „ 
Blaufelchen (Coregonus Wartmanni) .Verfüg. v. 7. Okt. 1898 8 3 20 „ 
Kropffelchen (Kilch, (Coregonus hiemalisn 20 „ 
Große Maräne (Coregonus maralndhzzzs 20 „ 
Amerikanische Maräne (Coregonus albuausss 20 „ 
Kleine Maräne (Coregonus albula)J. 20 „ 
Orfe (Nerfling, Idus melanotuctsss 20 „ 
Nase (Chondrostoma nasuss 20 „ 
Werden Fische, welche dieses Maß nicht besitzen, gefangen, so sind 
dieselben sofort wieder in dasselbe Wasser mit der zu ihrer Erhaltung 
erforderlichen Vorsicht zu setzen. 
§ 9. 
Ausnahmen. 
Auf den Fang, die Veräußerung und Versendung von Fischbrut aus 
Fischzuchtanstalten zu Züchtungszwecken finden die Vorschriften des § 8 
keine Anwendung. 
Bei der Abfischung von Fischteichen sowie bei der Ausfischung von 
sonstigen Fischwassern, welche infolge Abschlagens des Wasserlaufs oder wegen 
sonstiger Gefährdung des Fischbestands nötig wird, ist der Fang von Fischen 
unter dem Mindestmaß gestattet, nicht aber deren Feilbieten und Verkauf. 
Zum Zweck der Besetzung anderer Fischwasser sowie zur Streckung und 
Mastung in Fischteichen dürfen mit oberamtlicher Erlaubnis Fische unter dem 
vorgeschriebenen Mindestmaß gefangen, veräußert und versendet werden, aus- 
genommen während der für die betreffenden Fischarten vorgeschriebenen Schonzeit. 
Das öffentliche Feilbieten solcher Setzlinge im Umherziehen, sowie auf 
Märkten und in Verkaufslokalen ist verboten. 
Zu wissenschaftlichen Zwecken kann durch das Oberamt, nötigenfalls nach 
Einholung eines Gutachtens der Zentralstelle für die Landwirtschaft, der Fang 
von Fischen, welche das Mindestmaß noch nicht erreicht haben, gestattet werden. 
IV. Schonvorschriften. 
8 10. 
Regelmäßige Schonzeiten. 
Für die nachbenannten Fischarten sowie für Krebse werden folgende 
Schonzeiten, wobei die Anfangs= und Endtage inbegriffen sind, festgesetzt:
	        
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