Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Fischereigesetz. 285 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, auf den Antrag von 
Beteiligten Schonzeiten sowohl für andere, als die in § 10 genannten Fisch- 
arten, wie auch mit Beschränkung auf einzelne Gewässer anzuordnen. 
§ 12. 
Wirkung der Schonzeit. 
Es ist verboten: 
1. auf Fische — soweit nicht die gemäß § 13 zugelassenen Aus- 
nahmen Platz greifen — sowie auf Krebse während der Schon- 
zeit (§§ 10—11), welcher sie jeweils unterliegen, mit irgend welcher 
Fangvorrichtung einen Fang zu unternehmen. 
Fische oder Krebse, welche innerhalb der für sie festgesetzten 
Schonzeit zufällig gefangen werden, sind sofort wieder in dasselbe 
Wasser frei einzusetzen; " 
2. während der Schonzeiten (88 10 — 11), ausschließlich der drei 
ersten Tagen derselben, Fische der betreffenden Art oder Krebse 
zu versenden, feil zu bieten, zu verkaufen oder in Wirtschaften zu 
verabreichen; 
3. während der in § 10 Abs. 1 bestimmten oder auf grund der in 
§ 11 festgesetzten Schonzeiten und während weiterer sechs Wochen 
nach beendigter Laichzeit Enten in solche Fischwasser, in welchen 
die betreffenden Fische sich vorherrschend aufhalten, oder in ab- 
geschlagene Fischwasser (oben 8 7) zuzulassen, sofern diese Fisch- 
wasser nicht Gemeinden zur Benützung zustehen. Stehen solche Fisch- 
wasser Gemeinden zur Benützung zu, so hängt die Zulassung der 
Enten von der Genehmigung der Gemeindebehörde ab. 
§ 13. 
Ausnahmen von der Wirkung der Schonzeit. 
1. Die Fischerei auf Seeforellen, Seesaiblinge und Felchen (Weiß-, 
Blau-, Kropffelchen und Maränen) kann auch während der Schonzeit (§ 10) 
betrieben werden, jedoch nur mit ausdrücklicher, stets widerruflicher Erlaubnis 
des Oberamts. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Sicherheit besteht, daß 
die Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen leaichreifen 
Fische zu Zwecken der künstlichen Fischzucht Verwendung finden.
	        
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