Fischereigesetz. 285
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, auf den Antrag von
Beteiligten Schonzeiten sowohl für andere, als die in § 10 genannten Fisch-
arten, wie auch mit Beschränkung auf einzelne Gewässer anzuordnen.
§ 12.
Wirkung der Schonzeit.
Es ist verboten:
1. auf Fische — soweit nicht die gemäß § 13 zugelassenen Aus-
nahmen Platz greifen — sowie auf Krebse während der Schon-
zeit (§§ 10—11), welcher sie jeweils unterliegen, mit irgend welcher
Fangvorrichtung einen Fang zu unternehmen.
Fische oder Krebse, welche innerhalb der für sie festgesetzten
Schonzeit zufällig gefangen werden, sind sofort wieder in dasselbe
Wasser frei einzusetzen; "
2. während der Schonzeiten (88 10 — 11), ausschließlich der drei
ersten Tagen derselben, Fische der betreffenden Art oder Krebse
zu versenden, feil zu bieten, zu verkaufen oder in Wirtschaften zu
verabreichen;
3. während der in § 10 Abs. 1 bestimmten oder auf grund der in
§ 11 festgesetzten Schonzeiten und während weiterer sechs Wochen
nach beendigter Laichzeit Enten in solche Fischwasser, in welchen
die betreffenden Fische sich vorherrschend aufhalten, oder in ab-
geschlagene Fischwasser (oben 8 7) zuzulassen, sofern diese Fisch-
wasser nicht Gemeinden zur Benützung zustehen. Stehen solche Fisch-
wasser Gemeinden zur Benützung zu, so hängt die Zulassung der
Enten von der Genehmigung der Gemeindebehörde ab.
§ 13.
Ausnahmen von der Wirkung der Schonzeit.
1. Die Fischerei auf Seeforellen, Seesaiblinge und Felchen (Weiß-,
Blau-, Kropffelchen und Maränen) kann auch während der Schonzeit (§ 10)
betrieben werden, jedoch nur mit ausdrücklicher, stets widerruflicher Erlaubnis
des Oberamts. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Sicherheit besteht, daß
die Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen leaichreifen
Fische zu Zwecken der künstlichen Fischzucht Verwendung finden.