Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

286 Württembergische Landesgesetze. 
Wo letztere Voraussetzung zutrifft, sowie zu wissenschaftlichen Zwecken 
kann in einzelnen Fällen auch hinsichtlich der anderen Fischarten und der 
Krebse die Erlaubnis zum Fange während der Schonzeit durch das Oberamt 
— nötigenfalls nach Einholung eines Gutachtens der Zentralstelle für die 
Landwirtschaft — erteilt werden. 
Die Erteilung der Erlaubnis hat schriftlich zu erfolgen unter Bezeichnung 
der zur Verhütung eines Mißbrauchs erforderlichen Maßregeln und Kontrol- 
vorschriften. Diesen Erlaubnisschein hat der Fischer stets bei sich zu führen 
und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 
2. Auf Felchen, zu deren Fang Erlaubnis erteilt worden ist, findet das 
Verbot des § 12 Ziffer 2 keine Anwendung. Für andere Fische, insbesondere 
Seeforellen, insofern dieselben nach Maßgabe der Ziffer 1 gefangen und 
verwendet worden sind, kann das Oberamt unter der geeigneten Kontrole Er- 
laubnis zum Verkauf und Versand erteilen. 
3. Der Fang der sogenannten Silber= oder Schweb= (unfruchtbaren) 
Forelle ist auch während der Schonzeit für Seeforellen ohne besondere Er- 
laubnis gestattet. Das Feilbieten, der Verkauf und der Versand derselben 
unterliegt jedoch während dieser Zeit geeigneter Kontrole. 
Vergl. hierzu nächste Nummer, Verfügung vom 3. Oktober 1895. 
V. Anlegung von Fischwegen und Anbringung von Schutz- 
gittern bei Turbinen. 
8 14. 
Falls Wehre, Schleusen oder andere Stau- und Wasserwerksanlagen, 
welche das Aufsteigen der Fische vom Unter= nach dem Oberwasser verhindern oder 
erheblich beeinträchtigen, oder wodurch die Fische sich verletzen können, neuher- 
gestellt, oder falls an solchen Anlagen Veränderungen vorgenommen werden, 
haben die zur Genehmigung solcher Wasserbauten zuständigen Behörden durch Ver- 
mittlung der Zentralstelle für die Landwirtschaft ein sachverständiges Gutachten 
darüber einzuholen, ob nicht die Rücksichtnahme auf die Fischzucht die Anlegung 
eines Fischwegs (Fischleiter) oder bei Turbinenanlagen die Anbringung von Schutz= 
gittern erfordert. Ist auf grund dieses Gutachtens eine derartige Vorrichtung für 
dienlich zu erachten, so kann in dem die Wasserwerksanlage genehmigenden Bescheid 
dem Unternehmer, sofern demselben nicht eine unverhältnismäßige Belästigung 
erwächst, eine entsprechende, auch die Art der Ausführung bestimmende, sowie 
die Unterhaltung der Vorrichtung regelnde Auflage gemacht werden.
	        
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