Fischereigesez. — Verkauf während der Schonzeit. 289
8 1. Seeforellen (einschließlich Silber- und Schwebforellen), Saiblinge,
Aeschen und Zander, welche von württembergischen Fischern während. der
Schonzeit im Bodensee gefangen werden, dürfen nur dann verkauft und ver—
sandt werden, wenn sie durch einen der württembergischen Fischereiaufseher mit
dem vorgeschriebenen Kontrolezeichen versehen worden sind.
Dasselbe gilt von solchen im Bodensee gefangenen Fischen, welche zwar
nicht im Bodensee, wohl aber in den übrigen Gewässern des Landes eine
Schonzeit genießen, wie z. B. Barsche, Forellenbarsche, Karpfen, Barben,
Brachsen und Treischen. Das Kontrolezeichen besteht in der durch Perforierung
(Durchlöcherung) eines Kiemendeckels vermittels einer Zange hergestellten
Marke BW.
Die Anbringung des Kontrolezeichens erfolgt für die oben bezeichneten
Fische unentgeltlich.
§ 2. Von auswärts dürfen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Fische
während der Schonzeit nur dann in Württemberg eingeführt und zum Ver-
kauf und Versand gebracht werden, wenn sie mit dem vorgeschriebenen Kontrole-
zeichen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Oesterreich oder der Schweiz ver-
sehen sind. Dieses ebenfalls durch Perforierung eines Kiemendeckels vermittelst
einer Zange hergestellte Kontrolezeichen besteht für
Baden in der Marke. . B68,
Bayern „ „ „„ EB36.,
Liechtenstein in der Marke . . . BL,
Oesterreich „ „ "„ .. . BV,
Schweiz „ „ „ . . . BB.
§ 3. Den württembergischen Fischern steht es frei, auch die während
der Schonzeit mit der erforderlichen oberamtlichen Erlaubnis gefangenen
Felchen durch die Fischereiaufseher mit dem in § 1 bestimmten Kontrole-
zeichen versehen zu lassen.
Für die Anbringung des Kontrolezeichens kann in diesen Fällen den
Fischern die Entrichtung einer Gebühr durch das Königl. Oberamt Tettnang
auferlegt werden.
§ 4. Die während der Schonzeit und mit der erforderlichen Erlaubnis
gefangenen Felchen unterliegen hinsichtlich des Verkaufs und Versands in
Württemberg nach wie vor keiner Kontrole.
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