290 Württembergische Landesgesetze.
§ 5. Die Namen der mit der Anbringung des Kontrolezeichens beauf-
tragten Fischereiaufseher, sowie die eventuell in Gemäßheit des § 3 Abs. 2 zu
entrichtenden Gebühren werden durch das Königl. Oberamt Tettnang bekannt
gegeben werden.
12. Verfügung der Ministerien des Innern und der Einanzen,
betreffend die Ausübung der Fischerei.
Vom 7. Oktober 1898.
(R.Bl. S. 262.)
In Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865
(R. Bl. S. 499) und des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend einige Ab-
änderungen des Gesetzes über die Fischerei vom 27. November 1865 (R. Bl.
S. 227), werden hinsichtlich der Ausübung der Fischerei im Bodensee die Vor-
schriften der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom
1. Juni 1894, betreffend die Ausübung der Fischerei (R. Bl. S. 135) abgeändert
und ergänzt, wie folgt:
§ 1. Die Länge der schwebenden Netze (Schwebenetze) darf 120 m, die
Höhe derselben 1,, m nicht übersteigen.
Mehr als 30 Schwebenetze dürfen gleichzeitig in einem Betrieb nicht
verwendet, in einem Schiff nicht geführt und zu einem Satze nicht vereinigt
werden.
§ 2. Zum Fang von Blau= und Weißfelchen dürfen nur Netze von
mindestens 4 cm Maschenweite verwendet werden; bei den Klusgarnen ist
jedoch für den untersten Teil des Sackes auf die Länge von 1/0 m eine
Maschenweite von 24 mm gestattet.
§ 3. Blau= und Weißfelchen gelten als untermäßig, wenn sie, von der
Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitzen) gemessen, nicht wenigstens
eine Länge von 30 cm haben.