Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

294 Württembergische Landesgesetze. 
Ausgenommen von diesem Verbote sind: 
1. Arbeiten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen, in- 
soweit sie von dem Arbeitsherrn und seinen Hausgenossen ohne 
Zuziehung weiterer Arbeitskräfte verrichtet werden; 
2. die unaufschieblichen Arbeiten der Ernte und der Weinlese; 
3. das Hüten des Viehs auf der Weide; 
4. das Austreiben des Viehs zur Weide, welches übrigens während 
der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes verboten bleibt. 
§ 5. Während der Zeit des Vor= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes 
ist untersagt: 
1. alles lärmende Zechen und Spielen, sowie jede geräuschvolle Be- 
lustigung in Wirtschaftsräumen; 
2. in der Nähe der Kirchen jede geräuscherregende Handlung, durch 
welche der Gottesdienst gestört werden kann; auch alles Lärmen 
in den Straßen des Orts. 
§ 6. Während des vormittägigen Hauptgottesdienstes und eine halbe 
Stunde zuvor ist die Vornahme gemeinsamer Waffen-, Feuerwehr= und ähn- 
licher Uebungen verboten. 
Am Christfest, Palmsonntag, Karfreitag, Oster= und Pfingstsonntag, am 
ersten Adventssonntag, am evangelischen Landes-Bußtag, an Fronleichnam und 
Mariä Himmelfahrt erstreckt sich dieses Verbot auf den ganzen Tag. 
§ 7. Oeffentliche Aufzüge und öffentliche Versammlungen sind während 
des vormittägigen Hauptgottesdienstes nicht erlaubt. 
§ 8. Oeffentliche Schauspiele und Vorstellungen, Scheiben= und Vogel- 
schießen, sowie andere öffentliche Lustbarkeiten dürfen erst nach Beendigung des 
vormittägigen Hauptgottesdienstes stattfinden. 
An den in § 6 genannten Festtagen, sowie während der Karwoche sind 
solche mit Ausnahme von Konzerten und Vorstellungen an stehenden Theatern 
ganz verboten. 
Während der Karwoche haben auch Vorstellungen an stehenden Theatern 
zu unterbleiben. 
§ 9. Oeffentliche Tanzbelustigungen dürfen nicht erlaubt werden: 
1. in der Karwoche;