Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage. 297 
2. das Schließen von Magazinen, Verkaufshallen, Läden oder Buden 
(§ 2 Ziffer 3) bis nach dem Schluß des Nachmittagsgottesdienstes 
erstreckt; 
3. (ist aufgehoben); 
4. das Verbot der Veranstaltung öffentlicher Aufzüge und öffentlicher 
Versammlungen (§ 7) bis nach dem Schluß des Nachmittags- 
gottesdienstes, an den in dem § 6 bezeichneten Festtagen auf den 
ganzen Tag ausgedehnt; 
5. öffentliche Vorstellungen an stehenden Theatern an den drei ersten 
Werktagen der Karwoche (§ 8) unter Beschränkung auf Stücke 
ernsteren Inhalts gestattet; 
6. das Tanzen an gewöhnlichen Sonntagen (§ 10) nach Maßgabe 
des Artikels 52 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen des 
Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich, zugelassen und 
7. die in Orten gemischter Konfession von den Angehörigen der einen 
Konfession zu unterlassenden Störungen des Gottesdienstes und 
der religiösen Handlungen der anderen Konfessionen (88 13, 14) 
näher bestimmt 
werden. 
§ 16. Hinsichtlich der Vornahme amtlicher Verhandlungen durch die 
Behörden und der Erteilung von öffentlichem Unterricht an Sonn= und Fest- 
tagen werden die Aufsichtsbehörden die erforderlichen Verfügungen treffen. 
§ 17. Die Vorschriften des Artikels 8 Ziffer 3 des Gesetzes vom 
1. Juni 1853 über den Besitz und Gebrauch von Waffen, sowie über die 
Errichtung von Schützengesellschaften und Bürgerwachen (R.Bl. S. 151) und 
des Artikels 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855, betreffend die Regelung 
der Jagd (R. Bl. S. 223), bleiben auch fernerhin in Kraft. (Vergl. auch §§ 136 
Abs. 3 und 146 Ziffer 2 der Reichsgewerbeordnung, R.G.Bl. von 1883, S. 177.) 
Alle übrigen Vorschriften über die Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage 
sind durch gegenwärtige Verordnung aufgehoben.
	        
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