Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage. 297
2. das Schließen von Magazinen, Verkaufshallen, Läden oder Buden
(§ 2 Ziffer 3) bis nach dem Schluß des Nachmittagsgottesdienstes
erstreckt;
3. (ist aufgehoben);
4. das Verbot der Veranstaltung öffentlicher Aufzüge und öffentlicher
Versammlungen (§ 7) bis nach dem Schluß des Nachmittags-
gottesdienstes, an den in dem § 6 bezeichneten Festtagen auf den
ganzen Tag ausgedehnt;
5. öffentliche Vorstellungen an stehenden Theatern an den drei ersten
Werktagen der Karwoche (§ 8) unter Beschränkung auf Stücke
ernsteren Inhalts gestattet;
6. das Tanzen an gewöhnlichen Sonntagen (§ 10) nach Maßgabe
des Artikels 52 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen des
Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich, zugelassen und
7. die in Orten gemischter Konfession von den Angehörigen der einen
Konfession zu unterlassenden Störungen des Gottesdienstes und
der religiösen Handlungen der anderen Konfessionen (88 13, 14)
näher bestimmt
werden.
§ 16. Hinsichtlich der Vornahme amtlicher Verhandlungen durch die
Behörden und der Erteilung von öffentlichem Unterricht an Sonn= und Fest-
tagen werden die Aufsichtsbehörden die erforderlichen Verfügungen treffen.
§ 17. Die Vorschriften des Artikels 8 Ziffer 3 des Gesetzes vom
1. Juni 1853 über den Besitz und Gebrauch von Waffen, sowie über die
Errichtung von Schützengesellschaften und Bürgerwachen (R.Bl. S. 151) und
des Artikels 13 des Gesetzes vom 27. Oktober 1855, betreffend die Regelung
der Jagd (R. Bl. S. 223), bleiben auch fernerhin in Kraft. (Vergl. auch §§ 136
Abs. 3 und 146 Ziffer 2 der Reichsgewerbeordnung, R.G.Bl. von 1883, S. 177.)
Alle übrigen Vorschriften über die Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage
sind durch gegenwärtige Verordnung aufgehoben.