Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Polizeistrafgefetz. 299 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung 
auf den Verkehr mit Anteilen von Inhaberpapieren mit Prämien 
im Sinne des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 210) 
oder mit Promessen zu solchen. 
Artikel 8. Das Feilhalten oder Mitsichführen von Stoß-, Hieb= oder 
Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise ver- 
borgen sind, kann durch Verordnung verboten oder beschränkt werden. 
Artikel 13. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis eine Kollekte veranstaltet 
oder die erteilte Erlaubnis überschreitet, wird an Geld bis zu fünfundvierzig 
Mark bestraft. 
Das durch unerlaubtes Sammeln Beigebrachte wird weggenommen und 
wenn der Zweck der Sammlung ein solcher war, für welchen im Falle des 
Ansuchens die obrigkeitliche Erlaubnis erteilt worden wäre, zu diesem Zweck 
verwendet, außerdem aber der Armenkasse des Orts der Betretung überlassen. 
Die Erlaubnis zu einer Sammlung ist nicht erforderlich bei einem mit 
Namensunterschrift versehenen Aufruf in öffentlichen Blättern an die Mild- 
tätigkeit, oder bei einer derartigen Aufforderung an die Mitglieder des Familien- 
oder Freundeskreises, oder in einer für einen vorübergehenden oder dauernden 
Zweck vereinigten erlaubten Gesellschaft, welcher der Sammelnde angehört. 
Ist die unbefugte Sammlung ganz oder teilweise zum eigenen Vorteil 
unternommen worden, so richtet sich die Bestrafung nach § 361 Ziffer 4 des 
Strafgesetzbuchs. 
Artikel 34. Mit Geldstrafe bis zu neun Mark wird bestraft: 
1. wer in Zeiten der Ernte und Saat innerhalb des durch die Orts- 
polizeibehörde festzusetzenden und zu veröffentlichenden Zeitraums 
seine Tauben nicht eingesperrt hält, desgleichen wer den zum 
Schutze des Feldbaus gegen das Hausgeflügel erlassenen orts- 
polizeilichen Vorschriften nicht Folge leistet; 
2. wer gegen ortspolizeiliches Verbot, oder gegen den kundgegebenen 
Willen des Eigentümers in fremden Aeckern, Weinbergen, Baum- 
gütern oder Wiesen eine Nachlese hält; desgleichen wer unbefugter 
Weise 
3. in Privatgewässern oder auf fremdem Grund und Boden Flachs 
oder Hanf röstet; 
4. fremde auf dem Feld zurückgelassene Ackergerätschaften benützt;
	        
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