300
Württembergische Landesgesetze.
5. das an Grenzrainen, Straßen, Wegen oder Gräben wachsende Gras
6.
7
oder sonstige Viehfutter abschneidet, abrupft oder abbrennt, oder
auf fremdem Feld Unkraut ausrupft;
die zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in eingefriedigte
Plätze dienenden Gattertore, Pforten usw. öffnet oder nach dem
Hindurchgehen nicht wieder schließt;
Steine, Schutt, Unkraut und Unrat auf fremde Grundstücke oder
Privatwege wirft.
Die Ortspolizeibehörde ist in den Fällen der Ziffer 1 befugt, die schaden-
stiftenden Tiere durch den Feldschützen oder andere hierzu beauftragte Personen
wegschießen zu lassen.
Artikel 35. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark wird bestraft:
J.
wer durch unbefugtes Wenden oder Schleifen mit dem Pflug, der
Egge, Walze oder sonstigen Ackergerätschaften, sowie durch un—
befugte Ableitung des Wassers fremde Grundstücke beschädigt,
oder wer Vorrichtungen zur Bewässerung oder Entwässerung
unbefugterweise stört, unbrauchbar macht oder entfernt;
wer unbefugter Weise
Zäune oder sonstige Einfriedigungen von Grundstücken beschädigt,
Baumstützen, Hopfenstangen, Weinbergpfähle oder sonstige Stützen
für Gewächse, desgleichen die zum Schutz von Bäumen dienenden
Bekleidungen, ohne sie sich anzueignen, entfernt oder zerstört;
. Vorrichtungen zum Wegfangen oder Vertreiben schädlicher Tiere
hinwegnimmt oder beschädigt;
Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder andere zur
Absperrung oder Vermessung von Grundstücken dienende Merk-
oder Warnungszeichen wegschafft, beschädigt oder unkenntlich macht.
Artikel 36. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis
zu acht Tagen wird bestraft, wer unbefugt aus fremden Gärten, Weinbergen,
Obstanlagen oder Alleen oder von anderen, der feldpolizeilichen Aufsicht unter-
liegenden Grundstücken (Feldern, Aeckern, Wiesen) Gartenfrüchte oder Feld-
früchte oder andere Bodenerzeugnisse von unbedeutendem Werte oder in geringer
Menge sich aneignet.
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft bis zu sechs Wochen
tritt ein: