Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

300 
Württembergische Landesgesetze. 
5. das an Grenzrainen, Straßen, Wegen oder Gräben wachsende Gras 
6. 
7 
oder sonstige Viehfutter abschneidet, abrupft oder abbrennt, oder 
auf fremdem Feld Unkraut ausrupft; 
die zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen in eingefriedigte 
Plätze dienenden Gattertore, Pforten usw. öffnet oder nach dem 
Hindurchgehen nicht wieder schließt; 
Steine, Schutt, Unkraut und Unrat auf fremde Grundstücke oder 
Privatwege wirft. 
Die Ortspolizeibehörde ist in den Fällen der Ziffer 1 befugt, die schaden- 
stiftenden Tiere durch den Feldschützen oder andere hierzu beauftragte Personen 
wegschießen zu lassen. 
Artikel 35. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark wird bestraft: 
J. 
wer durch unbefugtes Wenden oder Schleifen mit dem Pflug, der 
Egge, Walze oder sonstigen Ackergerätschaften, sowie durch un— 
befugte Ableitung des Wassers fremde Grundstücke beschädigt, 
oder wer Vorrichtungen zur Bewässerung oder Entwässerung 
unbefugterweise stört, unbrauchbar macht oder entfernt; 
wer unbefugter Weise 
Zäune oder sonstige Einfriedigungen von Grundstücken beschädigt, 
Baumstützen, Hopfenstangen, Weinbergpfähle oder sonstige Stützen 
für Gewächse, desgleichen die zum Schutz von Bäumen dienenden 
Bekleidungen, ohne sie sich anzueignen, entfernt oder zerstört; 
. Vorrichtungen zum Wegfangen oder Vertreiben schädlicher Tiere 
hinwegnimmt oder beschädigt; 
Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder andere zur 
Absperrung oder Vermessung von Grundstücken dienende Merk- 
oder Warnungszeichen wegschafft, beschädigt oder unkenntlich macht. 
Artikel 36. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis 
zu acht Tagen wird bestraft, wer unbefugt aus fremden Gärten, Weinbergen, 
Obstanlagen oder Alleen oder von anderen, der feldpolizeilichen Aufsicht unter- 
liegenden Grundstücken (Feldern, Aeckern, Wiesen) Gartenfrüchte oder Feld- 
früchte oder andere Bodenerzeugnisse von unbedeutendem Werte oder in geringer 
Menge sich aneignet. 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft bis zu sechs Wochen 
tritt ein:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.