Polizeistrafgesetz. 301
1. wenn die Entwendung aus umfriedigten Grundstücken oder Grund-
stücksteilen mittels Einbruchs oder Einsteigens oder mittels Er—
öffnung der Zugänge durch falsche Schlüssel oder andere zur
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge begangen ist;
2. wenn der Täter oder einer der Mittäter Waffen oder andere ge—
fährliche, zur Verübung der Entwendung nicht erforderliche Werk-
zeuge bei sich geführt hat;
3. wenn die Entwendung von drei oder mehr Personen in gemein-
schaftlicher Ausführung verübt ist;
4. wenn der Täter innerhalb der letzten zwölf Monate zweimal nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels bestraft worden ist.
Wird eine Entwendung im Sinne des Abs. 1 und 2 gegen Angehörige,
Vormünder oder Erzieher begangen, oder gegen eine Person, zu welcher der
Täter im Lehrlingsverhältnisse steht oder in deren häuslicher Gemeinschaft
er als Gesinde sich befindet, so ist sie nur auf Antrag zu verfolgen. Die
Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Eine Entwendung, welche von einem Verwandten aufsteigender Linie
gegen einen Verwandten absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos.
Diese Bestimmungen (Abs. 3 und 4) finden auf den Anstifter oder Mit-
täter, welcher nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse steht,
keine Anwendung.
Artikel 36 a. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis
zu acht Tagen wird bestraft, wer unbefugt:
1. von Feld= oder sonstigen außerhalb des Waldes stehenden Bäumen
oder von Hecken Laub abstreift oder abpflückt, oder Zweige abbricht;
2. Bäume oder Sträucher, welche in Gärten, Obstanlagen, Aeckern
oder anderen der feldpolizeilichen Aufsicht unterliegenden Grund-
stücken stehen, oder Hecken oder andere zur Einfassung von Grund-
stücken dienende Anpflanzungen, desgleichen Uferholzpflanzungen
abhaut, abbricht, ausreißt, ausrodet oder sonst beschädigt, wofern
nur ein unbedeutender Schaden entstanden ist und nur ein solcher
beabsichtigt war.
Artikel 37. Einer Geldstrafe bis zu neun Mark unterliegt weiter, wer
außer den in den Artikel 33 bis 36 bemerkten Fällen den zum Schutz des