Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Polizeistrafgesetz. 301 
1. wenn die Entwendung aus umfriedigten Grundstücken oder Grund- 
stücksteilen mittels Einbruchs oder Einsteigens oder mittels Er— 
öffnung der Zugänge durch falsche Schlüssel oder andere zur 
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge begangen ist; 
2. wenn der Täter oder einer der Mittäter Waffen oder andere ge— 
fährliche, zur Verübung der Entwendung nicht erforderliche Werk- 
zeuge bei sich geführt hat; 
3. wenn die Entwendung von drei oder mehr Personen in gemein- 
schaftlicher Ausführung verübt ist; 
4. wenn der Täter innerhalb der letzten zwölf Monate zweimal nach 
Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels bestraft worden ist. 
Wird eine Entwendung im Sinne des Abs. 1 und 2 gegen Angehörige, 
Vormünder oder Erzieher begangen, oder gegen eine Person, zu welcher der 
Täter im Lehrlingsverhältnisse steht oder in deren häuslicher Gemeinschaft 
er als Gesinde sich befindet, so ist sie nur auf Antrag zu verfolgen. Die 
Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Eine Entwendung, welche von einem Verwandten aufsteigender Linie 
gegen einen Verwandten absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen 
den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen (Abs. 3 und 4) finden auf den Anstifter oder Mit- 
täter, welcher nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse steht, 
keine Anwendung. 
Artikel 36 a. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis 
zu acht Tagen wird bestraft, wer unbefugt: 
1. von Feld= oder sonstigen außerhalb des Waldes stehenden Bäumen 
oder von Hecken Laub abstreift oder abpflückt, oder Zweige abbricht; 
2. Bäume oder Sträucher, welche in Gärten, Obstanlagen, Aeckern 
oder anderen der feldpolizeilichen Aufsicht unterliegenden Grund- 
stücken stehen, oder Hecken oder andere zur Einfassung von Grund- 
stücken dienende Anpflanzungen, desgleichen Uferholzpflanzungen 
abhaut, abbricht, ausreißt, ausrodet oder sonst beschädigt, wofern 
nur ein unbedeutender Schaden entstanden ist und nur ein solcher 
beabsichtigt war. 
Artikel 37. Einer Geldstrafe bis zu neun Mark unterliegt weiter, wer 
außer den in den Artikel 33 bis 36 bemerkten Fällen den zum Schutz des
	        
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