Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

302 Württembergische Landesgesetze. 
Eigentums oder zur Ordnung in der Feldmarkung erlassenen polizeilichen An- 
ordnungen zuwiderhandelt. 
Artikel 39. Mit Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark wird bestraft: 
1. wer sich außer den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen einer 
der in Artikel 17 des Gesetzes über die Regelung der Jagd vom 
27. Oktober 1855 (R. Bl. S. 223) bezeichneten Uebertretungen 
schuldig macht oder den über die Art der Ausübung der Jagd 
oder über den Verkauf und Versand von Wild erlassenen all- 
gemeinen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt. 
Die Strafbarkeit des Verkaufs oder Ankaufs von Wild 
während der Hegezeit (Artikel 17 Ziffer 7 in Verbindung mit 
Artikel 12 des angeführten Gesetzes) tritt übrigens erst nach Ver- 
fluß von acht Tagen seit Beginn der Hegezeit ein. 
In Fällen der Ziffer 1 und 2 des Artikels 17 darf die 
Strafe nicht unter achtzehn Mark betragen; 
2. wer den Vorschriften der Gesetze über die Fischerei und den nach 
Maßgabe derselben ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt, soweit 
nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs §§ 296 und 370 
Ziffer 4 Platz greifen. 
Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung des unter Verletzung der 
Vorschriften über die Hegezeit erlegten, gefangenen, zum Verkauf gebrachten 
oder angekauften Wildes, sowie der unter Verletzung der Vorschriften über 
die Schonmaße und Schonzeiten gefangenen, versandten, feilgebotenen, ver- 
kauften oder in Wirtschaften verabreichten Fische oder Krebse und der bei der 
Ausübung der Fischerei verwendeten verbotenen Fanggeräte zu erkennen, ohne 
Unterschied, ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Wenn die einzuziehenden Ticre (Wild, Fische und Krebse) noch leben, 
sind sie in Freiheit, bezw. die Fische und Krebse in das nächste fließende 
Wasser zu setzen, soweit dies ohne Gefahr für ihr Fortkommen geschehen kann. 
In allen anderen Fällen sind die eingezogenen Tiere für Rechnung der 
Armenkasse derjenigen Gemeinde, in deren Bezirk die der Bestrafung zu grunde 
liegende Uebertretung begangen worden ist, zu verwerten. 
Artikel 40. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft, wer außer dem Fall des § 368 Ziffer 11 des Strafgesetzbuchs den 
Vorschriften in Beziehung auf den Schutz der Vögel zuwiderhandelt.
	        
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