Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

34 Preußische Landesgesetze. 
§ 24. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§ 18 und 30 
unbefugt 
1. das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in 
Gräben wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder 
abrupft; 
2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige 
abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§ 25. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer 
Woche wird bestraft, wer unbefugt 
1. Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen 
oder Weinbergen aufsammelt; 
2. Knochen gräbt oder sammelt; 
3. Nachlese hält. 
§ 26. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 
1. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs, 
Steine, Scherben, Schutt oder Unrat auf Grundstücke wirft oder 
in dieselben bringt; 
2. Leinwand, Wäsche oder ähnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen 
oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt; 
3. tote Tiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt; 
4. Bienenstöcke aufstellt. 
§ 27. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier- 
zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt 
1. abgesehen von den Fällen des § 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes 
vom 30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet; 
2. in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht; 
3. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, 
Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise 
erschwert oder verhindert. 
§ 28. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt
	        
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