Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Einleitung. 307 
I. Der erekutive Kriminalbeamte. 
(Literatur: Hans Groß, Handtbuch für Untersuchungsrichter; derselbe, Die Er- 
forschung des Sachverhalts strafbarer Handlungen; Albert Weingart, Kriminaltaktik.) 
1. Einleitung. 
Die Tätigkeit des exekutiven Kriminalbeamten im Strafprozesse ist eine äußerst 
wichtige und setzt die verschiedensten Kenntnisse und persönlichen Eigenschaften voraus. 
Die hohe Bedeutung der Kriminalpolizei liegt darin, daß ihr in den meisten Fällen 
der erste Angriff einer Sache obliegt und daß von diesem viel, wenn nicht alles 
abhängt. In einfacheren Fällen liefert der exekutive Kriminalbeamte gewöhnlich eine 
vollständige Erörterung des Falles, welche entweder mit der Ueberführung des Be- 
schuldigten auf grund Geständnisses oder eines mehr oder minder erdrückenden Be- 
weises abschließt oder ein zweifelhaftes oder ein negatives Ergebnis bietet. Hier 
hat also der Kriminalbeamte die Erörterungen fast allein und selbständig in der 
Hand, während der Staatsanwalt erst an zweiter Stelle in Aktion tritt und eine 
mehr oder minder fertige Arbeit empfängt. Bei deren Herstellung befindet sich der 
Kriminalbeamte keineswegs immer in einer günstigen Lage. Er muß seine Tätig- 
keit in eine exekutive und in eine bureaukratische teilen. Er muß in der Wirklich- 
keit den Fall erörtern und ihn dann zu Papiere bringen. Dabei sieht er sich 
vielleicht einem verschlagenen Beschuldigten gegenüber, der allerhand Winkelzüge macht 
und ihn um jeden Preis, zur Freude seiner selbst und einer Zahl Eingeweihter hinter 
das Licht führen will. Auch von den Zeugen wird der Kriminalbeamte nicht 
immer mit offenen Armen empfangen. Zeugen, welche nicht durch die Straftat 
verletzt sind, halten es vielfach direkt für ihr gutes Recht, die Beamten anzulügen. 
Andere wieder gehen nicht mit der Sprache heraus oder lassen sich verleugnen. Von 
einem Kriminalbeamten als Zeuge aufgesucht zu werden, wird meist als Unannehmlich= 
keit empfunden. Und doch ruft mancher bei der geringsten Rechtsverletzung sofort 
nach der Kriminalpolizei, die ihm dann im Handumdrehen sein gestohlenes Geld zur 
Stelle schaffen möchte. In diese Widersprüche wird nun der Kriminalbeamte mitten 
hineingestellt. Ein einziger Fall kann ihm außerordentlich viele Wege verursachen, 
die Zeit kosten. Dabei muß sich der Beamte immer gewärtig halten, daß seine 
Arbeit einer Nachprüfung seiten des Staatsanwalts und Richters unterzogen 
wird. Die Geständnisse, welche der Beschuldigte der Kriminalpolizei gegenüber ab- 
legt, möchten doch vom späteren Angeklagten auch aufrecht erhalten und nicht wider- 
rufen werden. Die Zeugenaussagen möchten nicht mißverstanden, Oertlichkeiten nicht 
unzutreffend beschrieben sein. 
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