Einleitung. 307
I. Der erekutive Kriminalbeamte.
(Literatur: Hans Groß, Handtbuch für Untersuchungsrichter; derselbe, Die Er-
forschung des Sachverhalts strafbarer Handlungen; Albert Weingart, Kriminaltaktik.)
1. Einleitung.
Die Tätigkeit des exekutiven Kriminalbeamten im Strafprozesse ist eine äußerst
wichtige und setzt die verschiedensten Kenntnisse und persönlichen Eigenschaften voraus.
Die hohe Bedeutung der Kriminalpolizei liegt darin, daß ihr in den meisten Fällen
der erste Angriff einer Sache obliegt und daß von diesem viel, wenn nicht alles
abhängt. In einfacheren Fällen liefert der exekutive Kriminalbeamte gewöhnlich eine
vollständige Erörterung des Falles, welche entweder mit der Ueberführung des Be-
schuldigten auf grund Geständnisses oder eines mehr oder minder erdrückenden Be-
weises abschließt oder ein zweifelhaftes oder ein negatives Ergebnis bietet. Hier
hat also der Kriminalbeamte die Erörterungen fast allein und selbständig in der
Hand, während der Staatsanwalt erst an zweiter Stelle in Aktion tritt und eine
mehr oder minder fertige Arbeit empfängt. Bei deren Herstellung befindet sich der
Kriminalbeamte keineswegs immer in einer günstigen Lage. Er muß seine Tätig-
keit in eine exekutive und in eine bureaukratische teilen. Er muß in der Wirklich-
keit den Fall erörtern und ihn dann zu Papiere bringen. Dabei sieht er sich
vielleicht einem verschlagenen Beschuldigten gegenüber, der allerhand Winkelzüge macht
und ihn um jeden Preis, zur Freude seiner selbst und einer Zahl Eingeweihter hinter
das Licht führen will. Auch von den Zeugen wird der Kriminalbeamte nicht
immer mit offenen Armen empfangen. Zeugen, welche nicht durch die Straftat
verletzt sind, halten es vielfach direkt für ihr gutes Recht, die Beamten anzulügen.
Andere wieder gehen nicht mit der Sprache heraus oder lassen sich verleugnen. Von
einem Kriminalbeamten als Zeuge aufgesucht zu werden, wird meist als Unannehmlich=
keit empfunden. Und doch ruft mancher bei der geringsten Rechtsverletzung sofort
nach der Kriminalpolizei, die ihm dann im Handumdrehen sein gestohlenes Geld zur
Stelle schaffen möchte. In diese Widersprüche wird nun der Kriminalbeamte mitten
hineingestellt. Ein einziger Fall kann ihm außerordentlich viele Wege verursachen,
die Zeit kosten. Dabei muß sich der Beamte immer gewärtig halten, daß seine
Arbeit einer Nachprüfung seiten des Staatsanwalts und Richters unterzogen
wird. Die Geständnisse, welche der Beschuldigte der Kriminalpolizei gegenüber ab-
legt, möchten doch vom späteren Angeklagten auch aufrecht erhalten und nicht wider-
rufen werden. Die Zeugenaussagen möchten nicht mißverstanden, Oertlichkeiten nicht
unzutreffend beschrieben sein.
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