Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

310 I. Der exekutive Kriminalbeamte. 
nissen steht natürlich obenan die Kenntnis des Strafgesetzbuchs und einzelner, den 
Exekutivbcamten besonders betreffender Bestimmungen der Strafprozeßordnung. Die 
häufigsten Tatbestände, wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, 
Brandstiftung, Mord, Totschlag, Sachbeschädigung usw. muß er auch juristisch begreifen. 
Er muß z. B. wissen, was § 243 des Str. G. Bs. unter einem falschen Schlüssel oder unter 
Einschleichen, Einsteigen usw. versteht. Er muß wissen, daß zur Urkundenfälschung 
zweierlei gehört, das fälschliche Anfertigen oder Verfälschen der Urkunde und das 
Gebrauchmachen von ihr zum Zwecke einer Täuschung. Auch von den zum Ver- 
ständnisse der häufigsten und einfachsten Tatbestände erforderlichen bürgerlichen Gesetzes- 
bestimmungen muß der Beamte einen Begriff haben. Er muß wissen, daß die 
Volljährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahre (21. Geburtstage) eintritt, daß 
an unentbehrlichen Sachen des Mieters der Vermieter kein Pfandrecht hat, wer 
Verwandte auf= und absteigender Linie und Verschwägerte im Sinne des bürger- 
lichen Rechtes sind. Außer von dem Strafgesetzbuche muß er auch einen Begriff 
davon haben, welcher Art sonstige Strafgesetze noch bestehen. Jedenfalls sollte jeder 
Kriminalbeamte das Material zur Verfügung haben, um sich in dieser Beziehung 
im Einzelfall durch sofortiges Nachschlagen unterrichten zu können. 
Endlich sind dem Kriminalbeamten noch nötig Kenntnisse darüber, in welcher 
Weise die hauptsächlichsten Straftaten, wie Diebstahl, Betrug usw. in der Wirklich- 
keit ausgeführt zu werden pflegen, sowie die Kenntnis gewisser Hülfsmittel zur Ueber- 
führung oder Beurteilung des Verbrechers, z. B. das Bertillonsche Meßsystem, die 
Daktyloskopie (Fingerabdrucksystem), der Gaunersprache und Gaunerzeichen usw., 
sowie auch der gerichtlichen Psychiatrie. 
Der mit solchen Kenntnissen ausgerüstete exekutive Kriminalbeamte darf sich 
als einen wichtigen Faktor im Betriebe des Strafprozesses ansehen. Und die Hoffnung 
wird sicher erfüllt werden, daß der Gesetzgeber der künftigen deutschen Strafprozeß= 
ordnung die Funktionen der Kriminalpolizei im Strafprozesse eingehender, als das 
bisher nur andeutungsweise geschehen ist, festlegen und gesetzlich sanktionieren wird, 
womit sicherlich auch die Stellung des Kriminalbeamten in amtlicher und sozialer 
Hinsicht gehoben werden wird. 
2. Anzeigenaufnahme. 
Bereits mit der Entgegennahme der Anzeige beginnt die erörternde Tätig- 
keit des Beamten. Es werden bekanntlich viele Anzeigen erstattet, die sich später 
als haltlos erweisen, weil der Anzeigeerstatter entweder seine Verdächtigungen leicht- 
fertig oder in der Uebereilung seiner gutgläubigen Erregung erhoben hat. Es ist 
deshalb vorteilhaft, sich den Anzeigeerstatter oder angeblich Verletzten gleich von 
vornherein darauf anzusehen, was von seinen Angaben und Versicherungen in eigener 
Sache zu halten ist. Bei der Anzeigeerstattung und in ihrer Art und Weise zeigt sich 
der innere Mensch. Am beslen ist es, man unterbreche den Anzeigeerstatter nicht sobald, 
lasse ihn seine Angelegenheit vortragen. Hierbei hat er Gelegenheit, etwas von seinem
	        
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