310 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
nissen steht natürlich obenan die Kenntnis des Strafgesetzbuchs und einzelner, den
Exekutivbcamten besonders betreffender Bestimmungen der Strafprozeßordnung. Die
häufigsten Tatbestände, wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung,
Brandstiftung, Mord, Totschlag, Sachbeschädigung usw. muß er auch juristisch begreifen.
Er muß z. B. wissen, was § 243 des Str. G. Bs. unter einem falschen Schlüssel oder unter
Einschleichen, Einsteigen usw. versteht. Er muß wissen, daß zur Urkundenfälschung
zweierlei gehört, das fälschliche Anfertigen oder Verfälschen der Urkunde und das
Gebrauchmachen von ihr zum Zwecke einer Täuschung. Auch von den zum Ver-
ständnisse der häufigsten und einfachsten Tatbestände erforderlichen bürgerlichen Gesetzes-
bestimmungen muß der Beamte einen Begriff haben. Er muß wissen, daß die
Volljährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahre (21. Geburtstage) eintritt, daß
an unentbehrlichen Sachen des Mieters der Vermieter kein Pfandrecht hat, wer
Verwandte auf= und absteigender Linie und Verschwägerte im Sinne des bürger-
lichen Rechtes sind. Außer von dem Strafgesetzbuche muß er auch einen Begriff
davon haben, welcher Art sonstige Strafgesetze noch bestehen. Jedenfalls sollte jeder
Kriminalbeamte das Material zur Verfügung haben, um sich in dieser Beziehung
im Einzelfall durch sofortiges Nachschlagen unterrichten zu können.
Endlich sind dem Kriminalbeamten noch nötig Kenntnisse darüber, in welcher
Weise die hauptsächlichsten Straftaten, wie Diebstahl, Betrug usw. in der Wirklich-
keit ausgeführt zu werden pflegen, sowie die Kenntnis gewisser Hülfsmittel zur Ueber-
führung oder Beurteilung des Verbrechers, z. B. das Bertillonsche Meßsystem, die
Daktyloskopie (Fingerabdrucksystem), der Gaunersprache und Gaunerzeichen usw.,
sowie auch der gerichtlichen Psychiatrie.
Der mit solchen Kenntnissen ausgerüstete exekutive Kriminalbeamte darf sich
als einen wichtigen Faktor im Betriebe des Strafprozesses ansehen. Und die Hoffnung
wird sicher erfüllt werden, daß der Gesetzgeber der künftigen deutschen Strafprozeß=
ordnung die Funktionen der Kriminalpolizei im Strafprozesse eingehender, als das
bisher nur andeutungsweise geschehen ist, festlegen und gesetzlich sanktionieren wird,
womit sicherlich auch die Stellung des Kriminalbeamten in amtlicher und sozialer
Hinsicht gehoben werden wird.
2. Anzeigenaufnahme.
Bereits mit der Entgegennahme der Anzeige beginnt die erörternde Tätig-
keit des Beamten. Es werden bekanntlich viele Anzeigen erstattet, die sich später
als haltlos erweisen, weil der Anzeigeerstatter entweder seine Verdächtigungen leicht-
fertig oder in der Uebereilung seiner gutgläubigen Erregung erhoben hat. Es ist
deshalb vorteilhaft, sich den Anzeigeerstatter oder angeblich Verletzten gleich von
vornherein darauf anzusehen, was von seinen Angaben und Versicherungen in eigener
Sache zu halten ist. Bei der Anzeigeerstattung und in ihrer Art und Weise zeigt sich
der innere Mensch. Am beslen ist es, man unterbreche den Anzeigeerstatter nicht sobald,
lasse ihn seine Angelegenheit vortragen. Hierbei hat er Gelegenheit, etwas von seinem