Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

312 I. Der exekutive Kriminalbeamte. 
Arbeiter Müller und Schulze sind. Entgegenzunehmen hat der exekutive Kriminal- 
beamte aber ganz sicher alle solche Anzeigen, welche ein exekutives Einschreiten er- 
fordern und die der Staatsanwalt, wenn sie bei ihm erstattet wären, dem Polizei- 
beamten mit Auftrag zur Erörterung übersenden würde, also besonders bei Dieb- 
stählen und Unterschlagungen, bei welchen meist zur Sicherung der Ueberführung 
eine Durchsuchung und Beschlagnahme sich nötig macht. Hierher gehören auch andere 
einfach liegende Fälle, bei welchen vielfach die Ueberraschung des Beschuldigten mit 
der Befragung zweckmäßig erscheint. Anweisungen nach Kategorien lassen sich nicht 
geben, weil jeder Fall wieder anders liegt; die Empfindung und der gesunde 
Menschenverstand müssen den Beamten leiten. Polizeibehörden versehen ihre Beamten 
meist auch mit eingehenden diesbezüglichen Instruktionen. Auch die Frage, wo eine 
Anzeige zu erstatten und entgegenzunehmen sei, läßt sich nicht allgemein entscheiden. 
Der Gendarm auf dem Lande, der vielfach in seinem Bezirke unterwegs und nicht 
regelmäßig zu Hause anzutreffen ist, wird die Anzeige überall auf seinen Wegen 
entgegennehmen können. Einige kurze Notizen in sein Taschenbuch genügen. In 
größeren Städten, wo eine besondere städtische Polizeiabteilung oder gar Kriminal- 
abteilung bestehen, werden die größeren Anzeigen meist an Bureaustelle der Polizei- 
wachen anzubringen und entgegenzunehmen sein, weil der Dienst so geordnet ist, daß 
die Beamten sich außerhalb desselben immer in bestimmten Dienstangelegenheiten be- 
wegen. Es ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß ein Bekannter oder Hausgenosse 
des Beamten diesem der Kürze halber die Anzeige zur Weitererstattung gelegentlich 
mitteilt. Bekannt ist auch die an das Polizeibureau zu richtende mündliche oder 
telephonische Erbittung eines Kriminalbeamten zum Zwecke sofortiger Erörterungen, 
Feststellung eines Unbekannten usw. Bei Polizeibeamten, die auf öffentlichen Straßen 
Postendienst verrichten, werden nur solche Anzeigen erstattet werden können, welche 
einen auf der Straße oder in einer Hausflur oder in einer Wohnung unter Wirkung 
nach außen vorfallendes Ereignis, das sich überdies im räumlichen Wirkungskreise 
des Postens abspielt, zum Gegenstande haben. Die Verhaltungsvorschriften für die 
polizeilichen Straßenposten sehen diese Fälle meist eingehend vor. Im übrigen wird 
der Posten nicht für verpflichtet erachtet werden können, Anzeigen, vielleicht über 
einen vor drei Tagen verübten Diebstahl usw., entgegenzunehmen, da ihm ja die 
Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Straßenordnung usw. während seiner Posten- 
zeit obliegt. Nur wenn es sich um ganz dringliche Maßnahmen, z. B. um sofortige 
Festnahme eines in der Nähe aufgetauchten, von Zeugen wiedererkannten Sittlichkeits- 
verbrechers, oder um Beschlagnahme von bei einem Unbekannten vorgefundenen Dieb- 
stahlsobjekten, oder um Festnahme eines Mörders, Brandstifters usw. handelt, hat 
auch der Posten einzugreifen, also immer dann, wenn Gefahr im Verzuge ist und 
die nächste Polizeiabteilung räumlich zu weit entfernt ist. 
Was die Behandlung der schriftlichen Anzeigen und deren Weitergabe an die 
zuständige Behörde anlangt, so ist zu beachten, daß Strafsachen immer als eilige 
Sachen zu behandeln sind, auch wenn keine Gefahr im Verzuge ist. Säumigkiit 
kann den Erfolg eines Strafverfahrens vereiteln. Nach unserer Strafprozeßordnung
	        
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