Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Anzeigenaufnahme. 313 
ist auch bei einfacheren Strafsachen das Verfahren ein nicht zu einfaches; die Anzeige 
und die Erörterungen müssen die verschiedensten Hände durchlaufen, ehe der Urteils- 
spruch gefällt wird. Wenn jede Behörde, die mit einer Sache befaßt ist, zögern 
wollte, so käme eine Verlangsamung und Verschleppung des Verfahrens zu Wege. 
Wenn also auch der Gendarm viel in seinem Bezirke umherwandern muß und der 
städtische Polizeibeamte seinen Außendienst zu versehen hat, so müssen doch gleich- 
wohl die Anzeigen in angemessen kurzen Fristen zu Papier gebracht und weiter- 
gegeben werden. In eiligen Sachen ist natürlich doppelte Beschleunigung erwünscht, 
besonders in solchen Fällen, wo dem Staatsanwalt oder Amtsrichter daran gelegen 
sein kann, einen Zustand, eine Oertlichkeit, z. B. nach einem Morde, nach einer 
Brandstiftung, alsbald nach vollbrachter Tat in Augenschein zu nehmen. In wichtigen 
Fällen ist der nächste Staatsanwalt oder Amtsrichter sofort mündlich, telephonisch oder 
telegraphisch zu benachrichtigen. 
Zur Weitergabe der Erörterungen ist die Polizeibehörde nur verpflichtet, wenn 
sie den Verdacht oder das Vorhandensein einer Straftat, welche zur Zuständigkeit 
der Gerichte gehört, ergeben haben. Ob dies der Fall sei, entscheidet die Polizei 
selbstverständlich nach eigenem Ermessen. In zweifelhaften Fällen wird sie aber 
immer die Weitergabe zu verfügen haben. Auch wenn das einzelne exekutive Polizei- 
organ, wie z. B. der Landgendarm, darüber zu befinden hat, ob eine Straftat 
vorliegt oder nachzuweisen ist, wird er die Entscheidung am besten der Justiz- 
behörde überlassen. Aus praktischen Gründen wird er ja vielfach, wenn sich 
ein ausgesprochener Verdacht als völlig hinfällig erwiesen hat und eine Straftat 
überhaupt gar nicht beanzeigt ist, von jeder Niederschrift absehen. Dem Verletzten 
bleibt ja immer unbenommen, sein vermeintliches Recht bei der Justizbehörde zu 
suchen. Bei bureaukratisch organisierten Polizeibehörden ist meist zweckmäßig vor- 
geschrieben, daß auch über die ergebnislose Anzeige in einem Register eine Ver- 
lautbarung erfolgt. 
Die Anzeige selbst sei kurz, klar und übersichtlich. Bei aller Knappheit dürfen 
aber wichtige Einzelheiten nicht fehlen. Sind die Ermittelungen umfangreicher Art, 
so werden zweckmäßig eine Voranzeige mit den wesentlichsten Angaben über Beschuldigung 
und bisherige Erörterungen, danach über den weiteren Fortgang aber Nachtrags- 
anzeigen erstattet. Vor allem achte der Beamte darauf, für alle Tatsachen, welche er 
in der Anzeige anführt, die Beweismittel anzugeben, insbesondere ob sie bloßen 
Behauptungen des Beschuldigten oder Gegenstand der Wahrnehmung des Beamten 
selbst oder welcher anderer Zeugen sind. Es sind hier meist nur wenige Worte zu 
schreiben; fehlen sie aber, so kann der Staatsanwalt mit der Klarstellung viel Zeit 
verlieren. In der Anzeige soll auch stets angegeben werden, an welchem Datum die 
Anzeige bei der Polizei erstattet worden ist, weil dies vielfach von Wichtigkeit für 
die Beurteilung des Sachverhaltes sein kann. 
Strafanträge, welche der Polizeibeamte herbeizieht, kann der Antragsteller selbst 
oder auch der Beamte schreiben; nur muß der Antragsteller stets selbst unterschreiben 
(§ 156 Abs. 2 der Str.P.O.).
	        
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