Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Feld= und Forstpolizeigesetz. 35 
1. fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräte gebraucht; 
2. die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte 
Grundstücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen stehen läßt; 
3. Gruben auf fremden Grundstücken anlegt. 
§ 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 367 Nr. 12 des Straf- 
gesetzbuchs, den Anordnungen der Behörden zuwider es unterläßt, 
1. Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk= oder Tongruben, 
Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden ent- 
standenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er ver- 
pflichtet ist, einzufriedigen oder zuzuwerfen; 
2. Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche 
Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren. 
§ 30. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer unbefugt 
l. 
abgesehen von den Fällen des 8 305 des Strafgesetzbuchs, fremde 
Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt 
oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert; 
auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Bankette befährt, 
ohne dazu genötigt zu sein (§ 10 Abs. 2), oder die zur Bezeichnung 
der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen 
entfernt oder in Unordnung bringt; 
. abgesehen von den Fällen des § 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, 
Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh= oder Hegewische, Hügel, Gräben 
oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von 
Grundstücken oder Wegen dienende Merk= oder Warnungszeichen, 
desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes 
bestimmt sind, sowie Wegweiser fortnimmt, vernichtet, umwirft, 
beschädigt oder unkenntlich macht; 
Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen 
oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen, 
beschädigt oder vernichtet; 
. abgesehen von den Fällen des § 304 des Strafsgesetzbuchs, stehende 
Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze 
von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen 
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