314 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
3. Vernehmung des Beschuldigten.
Unsere Strafprozeßordnung kennt keine Mittel, einen Beschuldigten zu zwingen,
auf die Beschuldigung Rede und Antwort zu stehen. Es steht also im freien Be-
lieben des Beschuldigten, ob und wie er sich auslassen will. Unwahre Verteidigungs-
vorbringen stehen unter keiner Strafe, soweit sie nicht ausnahmsweise den Tatbestand
einer falschen Anschuldigung im Sinne von § 164 des Str.G.Bs. erfüllen. Es ist
damit gewissermaßen ein Recht des Beschuldigten geschaffen, bei seiner Verteidigung
zu lügen.
Alles dies hat, wie Staatsanwalt und Richter, auch der Kriminalbeamte zu be-
beachten. Er hat sich aller Handlungen zu enthalten, welche darauf hinaus-
laufen, dem Beschuldigten ein Geständnis durch Drohungen oder Zwangsmittel ab-
zupressen. Gleichwohl ist es des Kriminalbeamten Aufgabe, auf ein Geständnis
des Beschuldigten in gesetzlicher Weise hinzuarbeiten; falsche Vorspiegelungen aber
und Hinterlist sind bei dieser Arbeit auszuschalten. Es ist nicht gestattet, beim
Vorhandensein von zwei leugnenden Beschuldigten jedem oder einem derselben wider
die Wahrheit vorzuhalten, der andere habe die Tat eingestanden, und ihn hiermit
zur Ablegung eines Geständnisses zu verleiten. Oft widerruft ein Beschuldigter sein
vor der Polizei abgelegtes Geständnis mit der Begründung, der Polizeibeamte habe
ihm erklärt, wenn er — der Beschuldigte — nicht gestehe, müsse er in Haft be-
halten werden. Gleichwohl ist aber der Beschuldigte auch nach abgelegtem Geständ-
nisse in Haft behalten worden, und der Kriminalbeamte hatte von vornherein gar
nicht die Absicht, den Beschuldigten auch nach abgelegtem Geständnisse freizulassen.
Auch dieses Mittel ist nicht lauter und muß vermieden werden, wie verlockend es
auch sein mag, einen widerstrebenden Beschuldigten, von dessen Schuld man über-
zeugt ist, zum Geständnisse zu bringen. Alle solche Mittel stehen mit dem am
Eingange aufgestellten Grundsätzen unseres Strafprozesses nicht im Einklange.
Namentlich Kindern gegenüber verfahre man mit einer gewissen Vorsicht; sie lassen
sich leicht einschüchtern und geben aus Angst oder Beschränktheit etwas zu, was der
Wirklichkeit nicht entspricht. Es ist dann für den später tätig werdenden Beamten
schwer, zu finden, wo die Wahrheit liegt. Namentlich ist ihnen gegenüber die
Anwendung von sogenannten Suggestivfragen, die dem Beamten oft unwillkürlich
unterlaufen, bedenklich. Eine Suggestivfrage wäre z. B. folgende: „Was hast Du
mit der gestohlenen Uhr gemacht?“" Wird eine solche Frage als erste Frage gestellt,
ehe noch die Frage nach der Wegnahme aufgeworfen worden ist, so kann sie ein
befangenes und beschränktes Wesen in seiner Verteidigung beeinträchtigen. In die
Suggestivfrage legt der Fragende etwas als feststehend hinein, was noch gar nicht
erwiesen ist und was der Beschuldigte noch gar nicht zugestanden hat. Sie ist auch
ungebildeten Erwachsenen gegenüber gefährlich und in allen Fällen tunlichst zu
vermeiden.
Lautere Mittel, einen Beschuldigten zum Geständnisse zu bringen, sind be-
kanntlich folgende. Auf den Vorhalt schlagender Beweise, die man gesammelt hat,