316 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
Während der Richter verpflichtet ist, dem Beschuldigten vor der Vernehmung
zu eröffnen, was ihm zur Last gelegt wird, hat dies der Polizeibeamte nicht
nötig. Er kann also seine Befragung des Beschuldigten, wenn dieser darauf
eingeht, in einer Weise beginnen, die jenen nicht erkennen läßt, worauf die Befragung
hinausläuft.
Ein Hauptwert bei der Vernehmung des Beschuldigten wie überhaupt bei
jeder Vernehmung ist darauf zu legen, daß der Beamte und der Beschuldigte sich
nicht mißverstehen. Alle wesentlichen Punkte des Vorfalles sind ausdrücklich klar-
zustellen, Dunkelheiten zu beseitigen. Der Beamte darf sich bei der Vernehmung
des Beschuldigten, auch wenn dieser — vielleicht sogar mit Frechheit — leugnet,
nicht hinreißen lassen. Er muß seine Ruhe bewahren. Wird er heftig und gereizt,
so steht er nicht über der Vernehmung und vergißt leicht einen wichtigen Punkt.
Der Beschuldigte wird durch Heftigkeit ebenfalls oft verstockt und drängt ein Geständnis,
das er unter anderen Umständen vielleicht abgelegt hätte, wieder zurück. Nichts
imponiert einem Beschuldigten mehr als ein ruhiger, gemessener Untersuchungs-
beamter. Es ist auch sonst kein Anlaß gegeben, einen Beschuldigten anzuschreien oder
brutal zu behandeln. Dies schadet dem Ansehen der ganzen Kriminalpolizei und
Strafjustiz. Ist der Beschuldigte unschuldig, so gewinnt er die Meinung, mit
solchen Mitteln werde verfahren, um Unschuldige zum Geständnisse zu bringen, in
ihrer Verteidigung einzuschüchtern oder die Macht der Behörde fühlen zu lassen.
Auch auf den Schuldigen wirken solche Mittel nur ungünstig. Bei aller seiner
Schuld sucht er mit Vorliebe — zu seiner eigenen Tröstung — einen Punkt in der
Untersuchung heraus, wo ihm Unrecht geschieht, damit er nicht nur Grund hat,
sich über sich, sondern auch über andere zu beklagen.
4. Verhaftung des Beschuldigten.
Die Voraussetzungen, unter welchen ein Beschuldigter verhaftet werden darf,
geben §§ 112, 113, 125 der Strafprozeßordnung.
Diese Bestimmungen sind selbstverständlich auch für den Polizeibeamten
maßgebend. Erstens muß der Verdacht, daß der Beschuldigte die ihm zur Last
gelegte Handlung begangen habe, ein dringender, d. h. die Anhaltspunkte für seine
Täterschaft dürsen nicht schwache, sondern müssen erhebliche sein. Ist diese erste
Voraussetzung erfüllt, so muß als zweite hinzutreten entweder die Flucht-
verdächtigkeit des Täters, welche ohne weiteres vom Gesetze als gegeben bezeichnet
wird, wenn es sich um ein Verbrechen im Sinne von § 1 des St.G.Bs., z. B. um einen
Einbruchsdiebstahl, einen Rückfallsdiebstahl, einen Rückfallsbetrug, ein Sittlichkeits-
verbrechen, handelt, oder wenn der Täter ohne festen Wohnsitz im Deutschen Reiche
oder ein Landstreicher oder nicht sofort imstande ist, sich über seine Person durch
Papiere oder Zeugen einwandsfrei auszuweisen, oder wenn der Beschuldigte ein
Ausländer ist, der sich durch Abgang in seinen Heimatsstaat der Strafverfolgung
leicht, z. B. weil er bei uns keine feste Arbeit hat, nicht Frau und Kinder besitzt