Vernehmung des Beschuldigten — Verhaftung des Beschuldigten. 317
oder nahe der Grenze wohnt, entziehen kann. Fluchtverdacht kann aber auch
bei einem Vergehen im Sinne von § 1 des Str.G.Bs darauf gestützt werden,
daß die zu erwartende Strafe, z. B. wegen des hohen Betrags der unterschlagenen
Summe, so hoch ausfallen werde, daß der Beschuldigte es nach seinen ganzen
sonstigen persönlichen Verhältnissen vorziehen könne, lieber die Flucht zu ergreifen.
Zu dem erheblichen Verdachte der Täterschaft kann statt des Fluchtverdachts auch
der Kollusionsverdacht als haftbegründend hinzutreten, wenn tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Beschuldigte Zeugen oder Mitschuldige
zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten könne, sich der Zeugnispflicht
zu entziehen oder daß er Spuren, der Tat, z. B. Beweisstücke in seiner Behaufung,
beseitigen könne. Ob dem Beschuldigten solche Handlungen zuzutrauen seien, hängt
von seinem Charakter und Leumund und von der tatsächlichen Gestaltung des Falls
ab, ob nämlich überhaupt Beweisstücke in Frage kommen, die der Täter zu be-
seitigen Anlaß haben kann, und ob überhaupt Zeugen und Mitschuldige vorhanden
sind, welche der Täter zu beeinflussen in der Lage ist und Anlaß hat. Die Schwere
des Falles und die Art und Weise, wie sich der Täter bei Ausführung der Tat
bis zum Einschreiten des Polizeibeamten benommen hat, ob er krumme Wege ge-
gangen ist und Winkelzüge macht, werden zu berücksichtigen sein. Liegen diese
Voraussetzungen vor, so wird die Verhaftung besonders bei Gefahr im Verzuge
nicht aufzuschieben sein. In manchen Fällen ist es von Vorteil, den Beschuldigten
nicht sofort zu verhaften, insbesondere wenn es darauf ankommt, durch seine Be-
lassung in der Freiheit noch weitere Verdachtsgründe aus seinem Verhalten, z. B.
aus auffälligen Ausgaben, aus Verkehr mit bestimmten Personen usw. zu sammeln
oder seiner wichtigen Komplizen habhaft zu werden, z. B. bei Münzverbrechen des
Anfertigers des falschen Geldes, den der Verhaftete, welcher das falsche Geld ausgegeben
hat, nicht nennen wird. Immerhin darf aber keine Gefahr im Verzuge liegen; es
muß auch die Möglichkeit gegeben sein, den Beschuldigten ausreichend zu beobachten
und ihn an Flucht und Kollusion zu hindern.
Die Frage, in welchen Zeitpunkten ein Beschuldigter zu verhaften sei,
wird je nach der Lage des Falles zu beantworten sein. Die Sorge für die Ver-
haftung des Täters kann der allererste Schritt sein, wenn z. B. ein Sittlichkeits-
verbrecher dem Beamten auf der Straße zugeführt wird. Dann wird er sich nur
kurz über den Vorfall befragen und den Beschuldigten nach der Wache sistieren,
wohin er die Hauptzeugen mitzunehmen hat. Eine sofortige Verhaftung kann bei
Eigentumsdelikten erforderlich sein, wenn eine Durchsuchung erfolgen soll, ehe der
Täter Gelegenheit hatte, Sachen beiseite zu bringen. Bei zweifelhaftem Verdachte
können erst einige Zeugenbefragungen oder Durchsuchungen vorgenommen und erst
dann nach verstärktem Verdachte zur Verhaftung geschritten werden. Nach dem
Geiste der modernen Gesetzgebung, welche für unschuldig oder ohne hinreichenden
Grund erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigungspflicht des Staates anerkennt,
muß als Grundsatz aufgestellt werden: jede unnötige Verhaftung ist zu vermeiden.
Sie schädigt in ihrer Plötzlichkeit das äußere Ansehen des Beschuldigten und kränkt