Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Verhaftung des Beschuldigten. — Vernehmung der Zeugen. 319 
Ist ein Beschuldigter flüchtig, so wird es in besonders dringlichen Fällen 
bereits der Polizeibehörde obliegen, die erforderlichen Telegramme zu erlassen, welche 
an die Hafenpolizeibehörden Hamburg, Bremen und Bremerhaven zu richten sind, 
falls der Verdacht besteht, der Beschuldigte werde Deutschland zu Schiff verlassen. 
5. Vernehmung der Zeugen. 
Welche Personen als Zeugen zu vernehmen seien, gibt der einzelne Fall an 
die Hand. Handelt es sich um Wahrnehmungen über einen bestimmten Beschuldigten, 
so werden die Zeugen in seiner Nachbarschaft, Hausgenossenschaft, Bekanntschaft oder 
Berufsgemeinschaft zu suchen sein; handelt es sich um Wahrnehmungen über einen 
bestimmten Vorgang, so werden die Zeugen aus der räumlichen Nachbarschaft und 
den regelmäßigen Passanten zur kritischen Zeit vernommen werden müssen. Im 
übrigen wird jeder exekutive Kriminalbeamte in Stadt und Land seine Auskunfts- 
personen, in den Großstädten auch seine aus Verbrecherkreisen selbst stammenden 
Vigilanten an der Hand haben. Auch Prostituierte erfahren bekanntlich manches 
Geheimnis von ihren unvorsichtigen Besuchern. Selbstverständlich haben solche Art 
Zeugen manchmal hinter den Kulissen zu bleiben und in den Akten keine Erwähnung 
zu finden. Es gibt, wie die Erfahrung lehrt, eine ganze Reihe von vielfach bestraften 
Personen, welche auch immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, aber gleich- 
wohl es sich gewissermaßen zur Ehre rechnen, anderen Verbrechern gegenüber, die 
vielleicht sogar zu ihren Bekannten gehören, der Polizei Hülfe zu leisten. Es ist 
tatsächlich bei diesen Leuten eine gewisse Eitelkeit, daß die Polizei, welche ihnen selbst 
oft auf den Fersen ist, ihrer in anderen Angelegenheiten bedarf. Wenn man bei 
solchen Leuten nur ganz leicht anfrägt und sie reden läßt, so verraten sie manches 
Geheimnis. Sie geben auch unschwer Auskunft, wie ihrer Meinung nach irgend 
ein Täter eine Tat habe verüben können und verübt habe. 
Der Beamte sorge weiter dafür, gleich von Anfang an für alle wichtigen Tat- 
sachen reichlich Zeugen zu beschaffen. Wenn er sie auch nicht alle selbst vernimmt, so 
mache er sie in der Anzeige unter Angabe dessen, was sie bestätigen sollen, namhaft. 
Es ist später manchmal schwer, für einen Vorgang noch erforderliche Zeugen zu 
finden. Die Bereitwilligkeit der Zeugen, sich als solche benennen zu lassen, ist auch 
im Anfange unter dem frischen Eindrucke der Tat noch mehr vorhanden, als im 
späteren Verlaufe der Untersuchung. 
Der Umgang des Kriminalbeamten mit Zeugen erfordert viel Klugheit, 
Menschenkenntnis und Taktgefühl. Unsere Strafprozeßordnung gibt bekanntlich nur 
dem Richter das Recht, einen Zeugen zur Aussage zu zwingen. Vom Staats- 
anwalt und Polizeibeamten braucht sich kein Mensch als Zeuge ausfragen zu lassen. 
Die Polizei hat nur das Recht, die Persönlichkeit von Augen= und Ohrenzeugen, 
welche sich ihrer Zeugenpflicht entziehen wollen, eventuell zwangsweise durch Sistierung 
an Polizeistelle festzustellen. Der Kriminalbeamte, welcher Zeugen zu befragen hat, 
wird deshalb gut tun, zwar bestimmt, aber durchaus höflich aufzutreten und gelegent-
	        
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