Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

36 Preußische Landesgesetze. 
beschädigt. Sind junge stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume 
oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter 
zehn Mark betragen. 
8 31. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§ 321 und 326 des Straf- 
gesetzbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser 
ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab= und Zuleitung des 
Wassers dienende Anlagen herstellt, verändert, beschädigt oder beseitigt. 
§s 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 308 des Strafgesetzbuchs, 
eigene Torfmoore, Heidekraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige 
bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt, oder 
die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer 
acht läßt. 
§ 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer 
Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 11 des 
Strafgesetzbuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, 
Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Singvögeln aufstellt, 
Vogelnester zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt. 
Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen. 
* 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 2 des Straf- 
gesetzbuchs, den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Tiere 
oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zuwiderhandelt. 
§ 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu 
vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt 
1. an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stämmen, 
an aufgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Wald- 
erzeugnissen das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm- 
oder Stoßnummer oder die Losnummer vernichtet, unkenntlich macht, 
nachahmt oder verändert; 
2. gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder 
Lohrinde beschädigt, umstößt oder der Stützen beraubt. 
§ 36. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.