36 Preußische Landesgesetze.
beschädigt. Sind junge stehende Bäume, Frucht- oder Zierbäume
oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter
zehn Mark betragen.
8 31. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§ 321 und 326 des Straf-
gesetzbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser
ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab= und Zuleitung des
Wassers dienende Anlagen herstellt, verändert, beschädigt oder beseitigt.
§s 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 308 des Strafgesetzbuchs,
eigene Torfmoore, Heidekraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige
bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand setzt, oder
die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer
acht läßt.
§ 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer
Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 11 des
Strafgesetzbuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt,
Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Singvögeln aufstellt,
Vogelnester zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln ausnimmt.
Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen.
* 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 2 des Straf-
gesetzbuchs, den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Tiere
oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zuwiderhandelt.
§ 35. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu
vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt
1. an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stämmen,
an aufgeschichteten Stößen von Torf, Holz oder anderen Wald-
erzeugnissen das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm-
oder Stoßnummer oder die Losnummer vernichtet, unkenntlich macht,
nachahmt oder verändert;
2. gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder
Lohrinde beschädigt, umstößt oder der Stützen beraubt.
§ 36. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken