326 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
Tatorte manchmal ihre Exkremente — angeblich aus Aberglauben — zurückzulassen.
Derselbe Sachverständige unterscheidet Pflanzenfasern, Tier= und Menschenhaare,
den Körperteil, von dem sie stammen, und das Alter des Verlustträgers, was von
Wichtigkeit werden kann, wenn an einer Leiche mutmaßlich vom Mörder herrührende
Haare gefunden werden; ferner erkennt er Samenflecke, unterscheidet Verunreinigungen,
z. B. Staub auf Schuhen, Kleidern, Möbeln usw., Erdkot an Wagenrädern,
Schuhsohlen, Schmutzflecken auf Kleidungsstücken usw.; er stellt die Identität von
Stoffen durch Vergleichung des Gewebes usw. fest, z. B. bei hängengebliebenen Fetzen
von Kleidungsstücken, Hemden, Taschentüchern, von Stoffen, aus welchen das „Pflaster"
bei der Schrotflinte gemacht wurde; endlich ist die Tätigkeit des Mikroskopikers
wichtig bei Urkundenfälschungen, indem er Rasuren, Farbe der Tinte, Nachziehungen
von Buchstaben, Identität des Papiers durch Erkennung der Faserung usw. er-
mittelt. Aehnliche Dienste wie der Mikroskopiker leistet der Chemiker, der besonders
Gifte nachweist usw. Der Photograph ist heranzuziehen, wenn es sich um Fest-
haltung von Zuständen vorübergehender Art, z. B. der Situation am Tatorte, oder
um Vergrößerung kleinerer Gegenstände, z. B. von Schriftzügen zur Unterlage für
den Schriftvergleicher usw. handelt. Mineralogen, Botaniker und Zoologen können
den Mikroskopikern und Chemikern wichtige Dienste leisten, z. B. bei Feststellung
von Tierhaaren, Blut, Staub (bezüglich der Herkunft von welchem Gestein oder Erd-
boden), Pflanzenarten usw. Endlich sind noch zu erwähnen die Büchsenmacher,
Waffenfabrikanten, Jäger usw. und sonstige Handwerker, Mechaniker, Uhrmacher,
Optiker und dergleichen.
7. Durchsuchung und Beschlagnahme.
Unter welchen Voraussetzungen und unter Beobachtung welcher Formen Durch-
suchung und Beschlagnahme stattzufinden haben, ergeben die §§ 94 bis 111 der
Str. P. O., welche der Beamte sich stets gegenwärtig zu halten hat. Die wichtigsten
Gesichtspunkte sind folgende. Der Polizeibeamte ist zur Durchsuchung und Beschlag-
nahme nur dann berechtigt, wenn Gefahr im Verzuge ist, d. h. wenn bei Hinaus-
schiebung dieser Maßnahmen Gefahr besteht, daß die spätere Nachholung ohne Er-
folg sein und so der Zweck der Untersuchung, die Ueberführung des Beschuldigten,
vereitelt oder auch nur erschwert werden können. Der Begriff „Gefahr im Ver-
zuge" ist sehr dehnbar; der Polizeibeamte hat diese Dehnbarkeit nach bestem Gewissen
zum Zwecke der Untersuchung zu nutzen; er ist in der Entschließung, ob Gefahr im
Verzuge liegt, selbständig, soweit er nicht Weisungen seines Vorgesetzten zu folgen
hat. Gegenstand der Beschlagnahme sind Sachen, welche als Beweismittel — Ur-
kunden, Schlüssel, Diebstahlsobjekte — in Frage kommen oder der Einziehung —
falsches Geld, unzüchtige Druckschriften — unterliegen. Eine Beschlagnahme ist nur
erforderlich, wenn der Gegenstand von seinem Inhaber nicht freiwillig (ausdrücklich oder
stillschweigend) herausgegeben wird. Die Polizei kann Sachen wider den Willen ihres
Inhabers nur weg= und in Amtsgewahrsam nehmen, wenn sie sich in der Innehabung