Befragung von Sachverständigen. — Durchsuchung und Beschlagnahme. 327
eines Beschuldigten oder Mitbeschuldigten befinden. Gegenstände, welche ein Zeuge oder
eine sonst unbeteiligte Person in Gewahrsam hat und welche von diesen Personen nicht frei-
willig herausgegeben wird, darf der Polizeibeamte nicht wegnehmen. Solche Personen kann
nur der Richter bezw. der Staatsanwalt mit Hilfe des Richters zur Herausgabe
durch Strafen anhalten. (§ 95 der Str. Pr. O.) Wohl aber kann der Polizeibeamte
diesen Personen gegenüber eine Beschlagnahme anordnen — nicht sie verwirklichen,
nicht die Sache wegnehmen —, wenn ein Gegenstand von einem Zeugen oder Dritten
nicht herausgegeben wird. Solchenfalls hat der Beamte zu erklären, daß er den
Beweisgegenstand usw. mit Beschlag belege und er jede Wegschaffung oder Ver-
äußerung verbiete. Diese Erklärung genügt, um den Dritten bei Zuwiderhandlung
nach 8 137 des Str.G.Bs. strafbar zu machen. Zur Anordnung der Beschlag-
nahme von Briefen, Postsendungen und Telegrammen, die bei der Post eingehen, ist
der Polizeibeamte nicht befugt (§ 99 ff. der Str. Pr.O.).
Eine Durchsuchung zwecks Auffindung der Person des Beschuldigten oder von
Beweismitteln ist bei allen Personen zulässig, welche als Täter oder Teilnehmer
(Mittäter, Anstifter, Gehülfe im Sinne der §§ 47, 48 und 49 des Str. G.Bs.)
oder als Begünstiger und Hehler (8§ 257—260 des Str.G.Bs.) verdächtig sind.
Ob ein solcher Verdacht vorliegt, entscheidet der Beamte selbst nach bestem Ermessen.
Die Durchsuchung ist zulässig in der Wohnung dieser Personen oder anderen ihnen
zur Verfügung stehenden Räumen, wie Keller, Bodenkammer, Arbeitsräumlichkeiten usw.;
alle diesen Personen gehörigen Sachen, ihr Mobiliar, ihre Kleidungsstücke, ihre
Taschen in ihren Kleidern, ja ihr nackter Körper selbst können durchsucht werden;
Personen weiblichen Geschlechts sind hinsichtlich ihres Körpers von Frauen zu unter-
suchen. Es ist vorgekommen, daß ein Mann ein gestohlenes Zehnmarkstück unter
seiner Vorhaut, eine Frauensperson einen Hundertmarkschein in ihrer Scheide ver-
borgen hielt. Ist die Durchsuchung am Körper vorzunehmen oder sonst an Ort und
Stelle nicht ausführbar, weil die betreffende Person Widerstand leistet oder sonst die
Amtshandlung stört, so ist sie an Amtsstelle zu führen. Bei andern als den oben
einzeln aufgeführten Personen ist eine Durchsuchung sowohl ihrer Räume als auch
ihrer Person und ihrer außerhalb der Wohnung befindlichen Sachen (vergl. Löwe,
Kommentar, § 103) nur zum Zwecke der Ergreifung des Beschuldigten oder der
Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung oder der Anordnung der
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, also nicht zwecks Durchsuchung nach irgend
welchen vielleicht vorhandenen Beweismitteln zulässig. Verfolgt also der Beamte den Be-
schuldigten, und dieser läuft in ein fremdes Haus, so ist im ganzen Hause die
Durchsuchung zulässig. Führen in der Nähe des Tatortes eines Mordes frische
Blutspuren in ein Haus, in eine Wohnung, so ist die Durchsuchung in diesen
Räumlichkeiten zulässig. Steht fest, daß der Dieb eine Summe Geld gestohlen
hat, so kann nach diesem in Räumlichkeiten gesucht werden, in welche sie nach
den tatsächlichen Anhaltspunkten der Erörterung der Dieb getragen haben kann.
Findet sich dann das Geld bei einer völlig unbeteiligten Person und diese sollte
wider Erwarten die Herausgabe verweigern so kann nur die Beschlagnahme angeordnet,