Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

328 I. Der exekutive Kriminalbeamte. 
nicht aber das Geld weggenommen werden (s. oben). 88 108 Abs. 2 und 104 
der Str. Pr. O. geben gewisse Beschränkungen und Ausnahmen von diesen bei Aus- 
führung einer Durchsuchung. Nur den unbeteiligten Personen, also den Zeugen 
und Dritten, muß vor der Durchsuchung deren Zweck bekannt gegeben werden. 
Jeder Inhaber von zu durchsuchenden Räumlichkeiten oder Gegenständen kann, wenn 
er die Amtshandlung nicht stört, der Durchsuchung beiwohnen, der Beschuldigte und 
seine Genossen nur, wenn sie sich auf freiem Fuße befinden. Sind die Inhaber ab- 
wesend, so ist, wenn es möglich ist, ihr Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, 
ein Hausgenosse oder ein Nachbar, sonst ein anderer Polizeibeamter hinzuzuziehen. 
Die Bestimmung von 8 110 der Str. Pr. O. wird meist nicht berücksichtigt. Ein 
Polizeibeamter darf, wenn er nicht auf grund richterlicher Anordnung handelt, 
Schriftstücke eines Beschuldigten ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende, durch 
Duldung bekundete Genehmigung auf ihren Inhalt nicht prüfen. Den Beschuldigten 
auf diese prozessuale Bestimmung hinzuweisen, hat der Beamte natürlich nicht nötig. 
Geschieht aber die Durchsuchung in Abwesenheit und ohne Wissen des Beschuldigten, 
so muß er ausdrücklich gefragt werden, ob er die Durchsicht seiner Papiere 
(Korrespondenzen, Briefschaften, Geschäftspapiere, Notizbücher usw.) erlaubt. Wider- 
spricht ein Beschuldigter ausdrücklich der Durchsicht seiner Papiere und Schriftstücke, so sind 
diese vom Polizeibeamten, soweit er sie für die Untersuchung nach seiner Mutmaßung 
von Bedeutung hält, in einem Umschlage zu versiegeln (§ 110 der Str. Pr.O.). 
Soll ein bestimmter Gegenstand gesucht werden, so gehört dazu, daß 
der Beamte es versteht, sich in fremden Räumllichkeiten schnell zu orientieren, d. h. 
die Uebersicht über die Gesamträumlichkeit zu erlangen und keinen Einzelraum un- 
durchsucht zu lassen. Weiter ist zu verhindern, daß ein Beteiligter während der 
Durchsuchung den gesuchten Gegenstand fortbringe. Bei größeren Räumlichkeiten 
kann deshalb auch ein einzelner Beamter allein nicht mit Erfolg arbeiten, er wird 
cines oder mehrerer Kollegen bedürfen. Bei der Durchsuchung eines Einzelraums 
nach einem bestimmten Gegenstande, z. B. einer Urkunde, muß der Beamte mit 
einem scharfen Blicke alle die Gegenstände erfassen können, welche den gesuchten 
Gegenstand verdecken können, z. B. Bilder und Teller an der Wand, das Uhr- 
gehäuse, das Ofenloch, die Ofenröhre, Türaufsätze, zerrissene Tapeten, Sophaecken, 
der Fußboden unter Teppichen, aufgestellte Nippsachen, Vogelbauer, Flaschen, Spuck- 
näpfe, Kinderspielzeug, Windeln eines Säuglings, Photographieständer, die Streich- 
hölzchenschachtel, Asche= und Kohlenkästen, Oelballons von Lampen, Lampenglocken, 
Bretter unter der Tischplatte, Abortsitz unter der Brille, Höhlungen von Schlüsseln 
und Gewehren, Raum unter den Dielen und Parkettböden, Steinfließen, Boden in 
Kellern, Bücher, Zeitungen, Gardinenfalten, Gardinenstangen, Betten, Wäsche, 
Schuhwerk, Kleiderschränke und darin hängende Kleidungsstücke, Blumenuntersetzer, 
Küchengeräte us. Ein Dieb hatte ein gestohlenes Geldstück bei der Durchsuchung 
in den kochenden Bouillontopf in der Küche geworfen. 
Wenn unter den Dielen etwas verborgen worden ist, erkennt man dies daran, 
daß einige Nägel herausgezogen worden sein müssen; bei Parkettfußböden wird meist
	        
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