Durchsuchung und Beschlagnahme. — Augenscheinseinnahme. 329
eine Tafel locker sein; ist Pflaster in Höfen oder Kellern aufgerissen worden, so merkt
man dies daran, daß ausgegossenes Wasser an solchen Stellen schnell in den Boder sickert.
Bei einer Mehrheit von beschlagnahmten Gegenständen tut der Polizeibeamte
gut, dieselben, zumal wenn sie von Bedeutung sind, in ein der Anzeige beizufügendes
Verzeichnis aufzunehmen und den Gegenstand zu kennzeichnen. Bei einem Einbruchs-
diebstahle wurde u. a. ein Messer am Tatorte gefunden, dessen bisheriger Eigen-
tümer ermittelt wurde. Das Messer wurde ohne Beschreibung und ohne Kenn-
zeichnung der Anzeige beigefügt. In der Hauptverhandlung erkannte der Polizei-
beamte das Messer zunächst selbst nicht als das in Frage kommende wieder
und behauptete, das am Tatorte gefundene Messer habe anders ausgesehen. Wie-
wohl sich später feststellen ließ, daß der Beamte sich irrte, so war dieser Irrtum
für die Anklage zunächst verhängnisvoll und regte die Frage an, ob der Beamte nicht
das am Tatorte gefundene Messer versehentlich bei der Anfertigung der Anzeige mit
einem anderen Messer vertauscht habe. In den Akten fehlte eine Beschreibung des
Messers, es war auch nicht mit einem Erkennungszeichen versehen worden. Vergl.
hierzu die ausdrückliche Vorschrift in § 109 der Str. Pr. O., wonach die in Ver-
wahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände genau zu verzeichnen und zur
Verhütung von Verwechselungen durch amtliche Siegel oder sonst in geeigneter Weise
kenntlich zu machen sind.
Die Beschlagnahme und Durchsuchung sind wichtige Maßnahmen, welche
oft der Untersuchung eine ganz unerwartete Wendung geben. Jedenfalls wird durch
ihre Vornahme kaum ein Schaden angestiftet. Die Unterlassung mit der Begründung,
daß der Beschuldigte gewarnt worden sei und lange Gelegenheit gehabt habe, die
Beweisstücke zu beseitigen, hält nicht immer stich. In einer Meineidsuntersuchung
bestand der Verdacht, daß der Beschuldigte einen Verwandten zur falschen Aussage
angestiftet hatte. Diese Beeinflussung lag aber schon Monate zurück, so daß der
Staatsanwalt von der Durchsuchung nichts erwartete. Als er sie gleichwohl vor-
nahm und in der kleinen Behausung des Zeugen den einzigen Tischkasten öffnete,
fand er als einziges Schriftstück darin einen Brief, in welchem der Meineidige seinem
Verwandten auseinandersetzte, was er falsch beschworen habe und wie der Verwandte
ihm zu gunsten aussagen solle. So lange hat der Zeuge den inhaltsschweren Brief
sorglos aufgehoben.
8. Augenscheinseinnahme.
Die alte Erfahrung, daß die Wahrnehmung mit den eigenen Augen die
sicherste Grundlage für die Ueberzeugung bildet, bewährt sich auch bei der Beweis-
sammlung im Strafprozesse. Es kann sich um Besichtigung von Oertlichkeiten,
z. B. den Tatort eines Mordes mit den Spuren des vorausgegangenen Kampfes
zwischen Mörder und Opfer, von Räumlichkeiten, z. B. dem Brandherde bei einer
Brandstiftung, oder von einzelnen Gegenständen handeln, z. B. ob ein schloßartiger
Mechanismus vorliegt, der mittels falschen Schlüssels im Sinne von § 243 Ziffer 3