342 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
Gegenstand so gesichert hat (z. B. Verstecken im Winkel eines Kellers), daß er
seiner tatsächlichen Verfügung unterliegt. Aus einem Gebäude oder unmschlossenen
Raume wird nur dann mittels Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen
(§ 243 d. Str.G.Bs.) gestohlen, wenn das Einbrechen, Einsteigen und Erbrechen
bereits in diebischer Absicht, nicht aber, wenn es in anderer Absicht, z. B. beim
Einbrechen oder Einsteigen zum Zwecke des Nächtigens, beim Erbrechen eines Be-
hältnisses, z. B. aus Neugierde, erfolgt und erst darnach die Absicht zu stehlen
aufkommt. Einbruch erfordert ein mit, wenn auch nicht erhöhter Gewalt und
nicht gerade unter Beschädigung bewirktes Oeffnen; z. B. Ausheben verschlossener
Türen, Eindrücken von Fensterscheiben. Es genügt das Bereiten einer solchen Oeffnung,
daß der Dieb nur mit einem Körperteile, z. B. mit der Hand, dem Arme, hinein-
langen und stehlen kann. Einsteigen liegt vor, wenn der Dieb von außen Eingang
durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritte nicht bestimmte und dem Eintritt be-
stimmungsgemäß wehrende Oeffnung nimmt. Daß der Dieb dabei gerade steigen
muß, wird nicht verlangt; er kann sich auch herablassen, z. B. von einem
oberen von ihm bewohnten Stockwerke nach einem tieferliegenden, oder durchkriechen,
z. B. durch eine Zaunlücke direkt über der Erdoberfläche. Der Dieb muß aber mit
ganzer Person eingestiegen sein, ein Hineinlangen mit der Hand von außen in ein
Gebäude, an dem der Dieb emporgeklettert ist, genügt nicht zum Begriffe des Ein-
steigens. Das Behältnis muß im Innern des Gebäudes, wenn auch nicht gerade
in dem Raume seiner Ausbewahrung, erbrochen worden sein, sonst wäre das Erbrechen
nicht das Mittel zum Diebstahl. Wer also eine Geldkassette im Innern des Ge-
bäudes erbricht, weil er daraus nur einen Teilbetrag stehlen will, ist wegen schweren
Diebstahls zu bestrafen, wer aber die ganze Kassette mitnimmt, sie hinter dem
Grundstücke auf einer Wiese aufbricht und das ganze Geld entwendet, hat nur die
Strafe des einfachen Diebstahls verwirkt. Auch der falsche Schlüssel oder das
zur ordnungsgemäßen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeug muß im Innern des
Gebäudes, wenn auch nicht in demselben Raume, wo z. B. die Kassette steht, gebraucht
werden; nimmt der Dieb die Kassette mit und öffnet sie auf der Wiese, liegt eben-
falls nicht schwerer Diebstahl vor. Diebstahlsentschluß nach Eröffnung mit falschem
Schlüssel, z. B. aus Neugierde, genügt ebenfalls nicht. Es wird ein Verschluß des
Gebäudes, der Zugänge, der Türen und Behältnisse vorausgesetzt, der ein Schloß
oder schloßähnlicher Mechanismus sein muß und mit einem Schlüssel oder Werkzeuge,
nicht aber wie z. B. ein einfacher vorzuschiebender Riegel auf der Innenseite der
Tür, mit der bloßen Hand in Bewegung gesetzt wird. Wenn also der Dieb diesen
Riegel durch eine Spalte am Pfosten mittels eines Messers oder andern Instruments
zurückzuschieben vermag, liegt nicht Eröffnung mittels falschen Schlüssels vor; geschieht
dieses Zurückschieben des Riegels ohne Gewalt, liegt nur einfacher Diebstahl, geschieht
es mit Gewalt, so liegt Einbruchsdiebstahl vor. Ein falscher Schlüssel ist ein
solcher, der nicht oder nicht mehr zur Eröffnung des Schlosses verwendet wird und
bestimmt ist. Ein falscher Schlüssel liegt nicht vor, wenn in derselben Wohnung
ein Schreibtisch und ein Vertiko gleiche Schlüssel haben, die vom Befugten wechsel-