Diebstahl. 343
weise zum Oeffnen beider Behältnisse verwendet werden. Wenn der Dieb mit dem
Vertikoschlüssel den Schreibtisch öffnet und umgekehrt, liegt kein schwerer Diebstahl
vor. Ein verloren gegangener, durch einen neuen ersetzter Schlüssel ist ein falscher,
ebenso der vom Mieter beim Auszuge zurückbehaltene Schlüssel. Ob ein Schlüssel
ein falscher ist, entscheidet sich nach dem Zustande im Augenblicke der Tat. Ein
General= oder Hauptschlüssel, zur Eröffnung bestimmter einzelner Schlösser bestimmt,
ist gegenüber den Einzelschlüsseln zu diesem kein falscher Schlüssel. Ein zur
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmtes Werkzeug ist z. B.
ein Sperrhaken, ein Stück Draht, ein sog. Dietrich usp. Eine Waffe im Sinne
von § 243 Ziffer 5 ist nicht nur eine Waffe im technischen Sinne, sondern jedes
zur Waffe geeignete Werkzeug. Der Dieb muß sich aber diese Beisichführung und
Eigenschaft des Werkzeugs als Waffe zum Bewußtsein gebracht haben. Das bloße
Beisichführen des Diebeshandwerkzeuges, das ja vielfach auch als Wasse dienen
kann, genügt also nicht. Gebrauch der Waffe oder Absicht des Gebrauchs werden
nicht erfordert. Ein Bandendiebstahl im Sinne von Ziffer 6 des § 243 des
Str. G. Bs. liegt schon vor, wenn zwei Mittäter (also nicht ein Täter und ein
Gehülfe) im Sinne von § 47 d. Str.G.Bs. die Tat ausführen, z. B. Einsteiger
und Schmieresteher. Sie müssen sich verabredet haben, eine Reihe von Diebstählen
oder Räubereien innerhalb absehbarer Zeit zu verüben, zu welchen die Gelegen-
heiten noch nicht feststehen. Verabreden sie sich, eine Anzahl nach Art der Dieb-
stahlsobjekte und deren Eigentümer bestimmte Fälle zu verüben, so liegt kein
Bandendiebstahl vor.
Der Einschleichedieb (8 243 Ziffer 7) muß unter absichtlicher Vermeidung
von Geräusch heimlich eintreten, also z. B. indem er das Schuhwerk auszieht und auf
den Strümpfen geht. Einschleichen und sich Verborgenhalten müssen bereits in
Diebstahlsabsicht erfolgen; wer sich zwecks Nächtigens einschleicht und dann erst den
Gedanken zu stehlen faßt, ist nicht Einschleichedieb. Beim Einschleichen kann diesem
die Wegnahme des Diebstahlsobjekts sofort folgen; beim Sichverborgenhalten wird
begrifflich eine Zwischenzeit vom Eintritt bis zur Wegnahme erfordert. Endlich
sind noch die gesetzlichen Voraussetzungen des strafschärfenden Rück-
fallsdiebstahls (8§ 244) zu merken. Jemand muß wegen Diebstahls (88 242,
243) oder Raubes (88 245, 249) oder gleich einem Räuber (88 252, 255)
oder wegen Hehlerei (§§ 258, 259) ein erstes Mal rechtskräftig verurteilt
worden sein und sodann diese Strafe ganz oder teilweise verbüßt haben oder es
muß ihm die Strafe ganz oder teilweise erlassen sein. Hiernach erst muß eine
so geschilderte Verurteilung und Verbüßung bezw. Erlassung der Strafe ein
zweites Mal erfolgt sein. Wenn dann von der Verbüßung oder dem Erlasse
dieser letzten Strafe an gerechnet der Täter innerhalb von 10 Jahren einen ein-
fachen oder schweren Diebstahl verübt, ist dieser im Rückfalle begangen.
Auf alle diese hier nochmals zur praktischen Uebersicht zusammengefaßten
hauptsächlichsten juristischen Merkmale des Diebstahls hat der Kriminalbeamte bei
seinen Ermittelungen Rücksicht zu nehmen und nötigenfalls in der Anzeige eine