Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

38 Preußische Landesgesetze. 
8 40. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu 
vier Wochen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken oder Torfmooren als 
Dienstbarkeits= oder Nutzungsberechtigter oder als Pächter 
1. unbefugt seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in 
einer Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht ge- 
stattet ist, oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tages- 
zeiten ausübt, oder sich anderer als der gestatteten Werbungs- 
werkzeuge oder Fortschaffungsgeräte bedient; 
ri 
. den gesetzlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem 
Herkommen, oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne 
Legitimationsschein, oder ohne Ueberweisung von seiten der Forst- 
behörde oder des Grundeigentümers die Gegenstände der Be- 
rechtigung sich aneignet; 
3. die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Aus- 
übung von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Polizei- 
verordnungen übertritt. 
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft 
die Werbungswerkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Schuldigen gehören oder nicht. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§ 41. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Waldnutzung 
den Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder Polizei- 
verordnungen, nach dem Herkommen oder nach dem Inhalt der Berechtigung 
lösen muß, nicht bei sich führt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
* 42. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu 
vier Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits= oder Nutzungsberechtigter 
Walderzeugnisse, die er, ohne auf ein bestimmtes Maß beschränkt zu sein, 
lediglich zum eigenen Bedarf zu entnehmen berechtigt ist, veräußert. 
§ 43. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polizeiverordnungen über 
den Transport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau= oder Nutzholz zu- 
widerhandelt, oder den Gesetzen oder Polizeiverordnungen zuwider Brennholz 
oder unverarbeitetes Bau= oder Nutzholz in Ortschaften einbringt. Dies gilt
	        
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