Betrug. 351
Unterschrift keine Zeit hatte, die Bedingungen des Scheins zu lesen, und deshalb
glaubte, die schriftlichen Bedingungen entsprechen den mündlichen. Dergleichen
Besteller sind wegen ihres naheliegenden vermögensrechtlichen Interesses nicht immer
zuverlässige Zeugen. Manchmal macht es ein schlauer Reisender auch so, daß er
hier und da die Einrahmung doch erwähnt, so daß für eine solche Erwähnung auch
in den anderen Fällen eine gewisse Vermutung sprechen soll. Eine Vermögens-
beschädigung, also ein Betrug, liegt aber erst dann vor, wenn entweder der Wert
der Zeichnung und des Rahmens zusammen erheblich unter dem Preise des Rahmens
bleibt, was oft nicht ohne weiteres zu sagen ist und besonders dann Schwierigkeiten
bereitet, wenn es zur Lieferung des Bildes gar nicht gekommen, also dessen Wert höchstens
unter Heranziehung des Wertes anderer gelieferter Bilder festzustellen ist. Oder die Verhält-
nisse liegen nach der Gestaltung des Falles so, daß mit Sicherheit gesagt werden kann —
was ebenfalls oft sehr schwer ist —, der Besteller werde überhaupt nicht bestellt haben,
wenn er von der Verpflichtung zur Bezahlung des Rahmens Kenntnis gehabt hätte.
Der Betrüger muß auch zu dem Zwecke, sich ohne Recht zu bereichern, täuschen.
Verfolgt er bei der Täuschung einen anderen Zweck, so würde selbst das Bewußtsein
des Täuschenden, daß er durch seine Handlungsweise außer sein vorgesetztes Ziel
auch noch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt und einen anderen in seinem
Vermögen schädigt, ihn nicht zum Betrüger nach dem Gesetze werden lassen. Es
will ein Mann beispielsweise ein Mädchen zur Gestattung des Beischlafs bestimmen.
Er erklärt ihr deshalb, er verlobe sich mit ihr, und gibt, um sie ganz sicher zu
machen, in ihrer Gegenwart unter falschem Namen, den er sich dem Mädchen gegen-
über beigelegt hat, eine Verlobungsanzeige an eine Zeitung mit dem Bemerken auf,
die Zeitungsexpedition solle ihm die Rechnung schicken. Tatsächlich denkt er gar
nicht daran, die Verlobungsanzeige zu bezahlen. Gleichwohl verübt er keinen Betrug,
weil er sich keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil — am Abdruck der Verlobungs-
anzeige liegt ihm ganz und gar nichts —, sondern nur die Beischlafsgestattung
verschaffen will. Wohl aber begeht er durch die falsche Unterschrift eine Urkunden-
fälschung, weil die Aufgabe der Verlobungsanzeige zum Beweise von Rechten und
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist.
Die Mittel und Wege, welche der Betrüger zu seinen Zwecken anwendet, sind
unzählige. Mit dem Fortschritte von Industrie und Handel ersinnt der Mensch
immer neue Mittel zum Betrug. So hat der Aufschwung der Fahrradindustrie
den Fahrradschwindler, der sich ein Rad zu einer Probe-, Vergnügungs= oder
Geschäftsfahrt leiht und dasselbe dann sofort verkauft, erzeugt. Aehnlich ist mit den
Abzahlungsgeschäften der Betrüger erstanden, der Möbel usw. gegen eine geringe
Anzahlung kauft, um sie sofort zu Gelde zu machen. Es gibt wohl kein Verhältnis
in Handel und Verkehr, das der Verbrecherkopf sich nicht zu nutzen zu machen
wüßte. Es ist also unmöglich, alle Arten von Betrügereien zu beschreiben. Dem
Kriminalbeamten kann auch hier empfohlen werden, größere Tageszeitungen zu lesen,
welche ja auf jede neue Art des Betrugs aufmerksam machen.