Feld= und Forstpolizeigesetz. 39
insbesondere auch von Bandstöcken (Reifstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern,
Korbruten, Faschinen und jungen Nadelhölzern.
Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben
nachgewiesen wird.
§ 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich
demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2. im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt,
fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3. abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs,
im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne
Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in
Königlichen Forsten ohne Erlaubnis des zuständigen Forstbeamten
Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer ge-
hörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt;
4. abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs
bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder
deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur
Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung
ohne erhebliche eigene Nachteile genügen konnte.
§ 45. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben
1. ohne Erlaubnis des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald
liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubnis des zuständigen
Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet;
2. Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen
Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben;
3. brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;
4. aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht
zu haben.
8 46. Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Waldfläche, das
Abbrennen von liegenden oder zusammengebrachten Bodendecken und das
Sengen von Rotthecken erlassenen polizeilichen Anorderungen zuwiderhandelt.