Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Urkundenfälschung und falsche Legitimationspapiere. 355 
gleichgeachtet, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen 
Papiere, das schon einen urkundlichen Inhalt haben kann, ohne den Willen des 
anderen oder dessen Anordnungen zuwider einen urkundlichen Inhalt bezw. einen 
andern urkundlichen Inhalt gibt. Die Unterschrift braucht nicht geschrieben, sie 
kann gedruckt oder sonst mechanisch hergestellt sein. Bekanntes Beispiel: Ausfüllung 
eines Blanko-Akzeptes mit höherer Summe als vereinbart war. Beabsichtigt der 
Fälscher sich mit dem Gebrauchmachen der Urkunde einen — nicht notwendig rechts- 
widrigen — Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem andern irgend welchen 
Schaden — am Vermögen, an der Ehre usw. — zuzufügen, so liegt schwere Ur- 
kundenfälschung vor (§ 268 des Str.G.Bs.). 
Eine eingehende selbständige Prüfung darüber anzustellen, ob eine vor- 
liegende Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, wird die Kriminalpolizei 
— von Legitimationspapieren abgesehen — seltener in die Lage kommen. Sie wird 
zwar beispielsweise durch Zeugenvernehmungen erörtern, ob die auf Warenbestell- 
zetteln, welche ein Provisionsreisender zwecks Erlangung von Provision oder Vor- 
schuß seinem Prinzipal abgeliefert hat, unterschriebenen Personen wirklich existieren 
und wirklich bestellt und unterschrieben haben. Die Prüfung der Urkunde selbst 
wird aber aus verschiedenen Gründen praktischer Rücksicht der Justizbehörde zu über- 
lassen sein, weil z. B. die Vornahme einer Schriftvergleichung das Verfahren zu 
lange bei der Polizeibehörde belassen und eine Prüfung anderer Art, z. B. durch 
den Chemiker, überdies die Unversehrtheit der Urkunde gefährden würde. 
Andererseits muß doch auch der exekutive Kriminalbeamte die Mittel kennen, 
mit Hülfe deren, besonders in schneller Weise, die Unechtheit einer Urkunde mit 
einiger Sicherheit festgestellt werden kann. 
Eine annähernde Schriftvergleichung kann jeder geübte Laie anstellen. 
Festzuhalten ist, daß jede Handschrift sichtbarer Ausfluß eines Charakters, einer 
Individualität und einer augenblicklichen Geistesverfassung des Schreibenden ist. Zu 
prüfen ist deshalb vor allem der Gesamteindruck, den eine Handschrift macht. In 
vielen Fällen lehrt schon eine Vergleichung in dieser Hinsicht die Gleichheit oder 
Ungleichheit der Schriftzüge. Weiter ist jede der zu vergleichenden Handschriften 
in ihren charakteristischen Eigenheiten zu studieren, z. B. in den Bildungen der 
einzelnen Buchstaben (welche aber bei vielen Menschen gleichartig ausfallen), 
in der Zerreißung der einzelnen Worte, in den Rundungen und Ecken, den 
Anstrichen und Endstrichen, der Stärke oder Feinheit des Federzuges, in dem 
Winkel der Schriftzüge zur Schreiblinie, in der Art der Federführung, der 
Interpunktion, Zeilenführung usw. Weil die Handschrift in ihren feinen Eigen- 
heiten von der Willkür des Schreibenden im großen und ganzen unabhängig ist, 
kann sie auch vollkommen kaum nachgeahmt oder verstellt werden. Photographische 
Vergrößerungen machen die feinen Eigenheiten einer Handschrift oft recht 
anschaulich. Mit Hülfe der Photographie lassen sich aber auch die verschiedenen 
Färbungen vei schiedener Tinten, Rasuren und Austilgungen durch Chemikalien in 
der Urkunde nachweisen. 
23°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.