Urkundenfälschung und falsche Legitimationspapiere. 355
gleichgeachtet, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen
Papiere, das schon einen urkundlichen Inhalt haben kann, ohne den Willen des
anderen oder dessen Anordnungen zuwider einen urkundlichen Inhalt bezw. einen
andern urkundlichen Inhalt gibt. Die Unterschrift braucht nicht geschrieben, sie
kann gedruckt oder sonst mechanisch hergestellt sein. Bekanntes Beispiel: Ausfüllung
eines Blanko-Akzeptes mit höherer Summe als vereinbart war. Beabsichtigt der
Fälscher sich mit dem Gebrauchmachen der Urkunde einen — nicht notwendig rechts-
widrigen — Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem andern irgend welchen
Schaden — am Vermögen, an der Ehre usw. — zuzufügen, so liegt schwere Ur-
kundenfälschung vor (§ 268 des Str.G.Bs.).
Eine eingehende selbständige Prüfung darüber anzustellen, ob eine vor-
liegende Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, wird die Kriminalpolizei
— von Legitimationspapieren abgesehen — seltener in die Lage kommen. Sie wird
zwar beispielsweise durch Zeugenvernehmungen erörtern, ob die auf Warenbestell-
zetteln, welche ein Provisionsreisender zwecks Erlangung von Provision oder Vor-
schuß seinem Prinzipal abgeliefert hat, unterschriebenen Personen wirklich existieren
und wirklich bestellt und unterschrieben haben. Die Prüfung der Urkunde selbst
wird aber aus verschiedenen Gründen praktischer Rücksicht der Justizbehörde zu über-
lassen sein, weil z. B. die Vornahme einer Schriftvergleichung das Verfahren zu
lange bei der Polizeibehörde belassen und eine Prüfung anderer Art, z. B. durch
den Chemiker, überdies die Unversehrtheit der Urkunde gefährden würde.
Andererseits muß doch auch der exekutive Kriminalbeamte die Mittel kennen,
mit Hülfe deren, besonders in schneller Weise, die Unechtheit einer Urkunde mit
einiger Sicherheit festgestellt werden kann.
Eine annähernde Schriftvergleichung kann jeder geübte Laie anstellen.
Festzuhalten ist, daß jede Handschrift sichtbarer Ausfluß eines Charakters, einer
Individualität und einer augenblicklichen Geistesverfassung des Schreibenden ist. Zu
prüfen ist deshalb vor allem der Gesamteindruck, den eine Handschrift macht. In
vielen Fällen lehrt schon eine Vergleichung in dieser Hinsicht die Gleichheit oder
Ungleichheit der Schriftzüge. Weiter ist jede der zu vergleichenden Handschriften
in ihren charakteristischen Eigenheiten zu studieren, z. B. in den Bildungen der
einzelnen Buchstaben (welche aber bei vielen Menschen gleichartig ausfallen),
in der Zerreißung der einzelnen Worte, in den Rundungen und Ecken, den
Anstrichen und Endstrichen, der Stärke oder Feinheit des Federzuges, in dem
Winkel der Schriftzüge zur Schreiblinie, in der Art der Federführung, der
Interpunktion, Zeilenführung usw. Weil die Handschrift in ihren feinen Eigen-
heiten von der Willkür des Schreibenden im großen und ganzen unabhängig ist,
kann sie auch vollkommen kaum nachgeahmt oder verstellt werden. Photographische
Vergrößerungen machen die feinen Eigenheiten einer Handschrift oft recht
anschaulich. Mit Hülfe der Photographie lassen sich aber auch die verschiedenen
Färbungen vei schiedener Tinten, Rasuren und Austilgungen durch Chemikalien in
der Urkunde nachweisen.
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