360 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
15. Abtreibung der Leibesfrucht.
Zu merken sind die drei verschiedesfen gesetzlichen Tatbestände.
Strafbar ist die Schwangere, welche vorsätzlich ihre Leibesfrucht durch Bewirken
vorzeitigen Abganges oder schon im Mutterleibe getötet hat, sowie diejenige
andere Person, welche durch Anwendung oder Beibringung der Abtreibungsmittel die
Frucht der zustimmenden Schwangeren vorsätzlich zum Abgang bringend oder schon
im Mutterleibe getötet hat. (8 218 Str.G.Bs.) Wer der Schwangeren, welche
ihre Frucht abgetrieben oder im Mutterleibe getötet hat, gegen Empfang von Ver-
mögensvorteil die Abtreibungsmittel verschafft, bei ihr angewendet oder ihr bei-
gebracht hat, verfällt der schwereren Strafe des § 219. Noch härtere Strafe trifft
den, welcher die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen und Willen vor-
sätzlich abgetrieben oder im Mutterleibe getötet hat (§ 220). Ein Versuch der
zweiten Alternative von § 218 und ein Versuch nach § 219 sind begrifflich nicht
denkbar; weil die Abtreibung oder Tötung erfolgt sein müssen, kann das An-
wenden, Beibringen oder Verschaffen der wirksam gewordenen Mittel nicht
bloß versucht werden, sondern muß ebenfalls erfolgt sein. Das bloße Verschaffen,
Anwenden und Beibringen der Mittel ohne den Erfolg derselben als Abtreibung
oder Tötung ist nur als Beihülfe zu einem Versuche nach § 218 Abs. 1 strafbar.
Hervorzuheben ist noch, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch die-
jenige Frauensperson wegen versuchter Abtreibung strafbar ist, welche im irrigen Glauben,
schwanger zu sein, ein an und für sich geeignetes oder nicht geeignetes Abtreibungs-
mittel anwendet. Man spricht dann von einem Versuch am untauglichen Objekte (an
der Nichtschwangeren) und mit untauglichem Mittel. Bei seinen Erörterungen hat der
Kriminalbeamte daher auch zu erforschen, ob etwa ein solcher strafbarer Versuch vorliegt.
Als Mittel, die Leibesfrucht abzutreiben, kommen die verschiedensten in Betracht.
Die Schwangeren machen absichtlich heftige Bewegungen, heben schwere Lasten,
sträungen sich im laufen an oder springen aus einer ziemlichen Höhe herab. Auch
Massieren des Unterleibes wird zu gleichem Zwecke angewendet. Der Nachweis der
sträflichen Absicht ist in diesen Fällen — mit Ausnahme des Massierens —
gewöhnlich schwer zu erbringen, weil sich die Schwangere mit einem Versehen oder
notwendigen Verrichtungen usw. entschuldigt.
Bekannt im Volke sind die „Tränkchen“, welche „die in Unordnung gekommene
Regel“ oder „das gestockte Geblüt“ wiederherstellen sollen. Abkochungen von Sade-
baumspitzen, Kümmel, Knoblauch, Kellerfeldblättern, Wachholder, Safran, Mutter-
korn, Staute, Nießwurz, mit heißem Rotwein vermischt, werden getrunken. Aber
auch Schmierseife, Eisenfeilspäne, Brechweinstein, verdünnte mineralische Säuren,
Wasser aus dem Schleifsteintroge, Arsenik in geringer Menge und urintreibende Brech-
und Abführtränkchen werden angewendet. Auch Dampfbädern, heißen Fußbädern, mit
Salz, Senfmehl oder Pfeffer versetzt, wird die Wirkung einer Abortivkraft bei-
geschrieben. Weiter sind verdünnte scharfe Säuren, Zwiebelsaft, Einführung heißen
Wassers oder Oels in die Scheide, Auflegung ziehender Pflaster, wie spanische Fliege,