Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Abtreibung der Leibesfrucht. — Unzucht mit Kindern. 361 
Terpentinölpflaster, an der Scheide und operative Eingriffe, wie der sogenannte 
Eihautstich mit einer Nadel, Einlegen von Preßschwämmen in die Tiefe der Scheide usw. 
trotz ihrer Gefährlichkeit beliebt. 
Bei den Erörterungen und Haussuchungen hat der Kriminalbeamte auf alle diese 
Dinge zu achten und nach Fläschchen, Töpfen oder sonstigen Gefäßen mit Resten von 
verdächtigen Flüssigkeiten, Rotweinflaschen, nach den oben angeführten Medikamenten und 
Instrumenten sorgsam zu suchen und alles Verdächtige in Verwahrung zu nehmen. 
Soviel Abtreibungen vorgenommen oder versucht werden und unentdeckt 
bleiben, ist doch zu sagen, daß gerade bei der Abtreibung auch viele Fehlanzeigen 
erstattet werden. Mancher Mann und manche Frauensperson nehmen in dieser 
Beziehung unvorsichtigerweise den Mund recht voll und brüsten sich, daß sie ein 
Mittel verschaffen oder nehmen würden bezw. verschafft oder genommen hätten, ohne 
daß dies der Wirklichkeit entspricht. Geraten sie dann hinterher mit ihren Vertrauten 
in Differenzen, so ist der Beweggrund zur Anzeige gegeben. 
Ein Instrument, welches gewerbsmäßige Abtreiberinnen verwenden, ist folgendes. 
Es ist etwa 20 Zentimeter lang und hat das Aussehen eines runden glattpolierten, 
etwa 1 ½ Zentimeter starken Stahlstabes. Am oberen Ende befindet sich eine 
kugelrunde Hülle, welche durch eine am unteren Teile angebrachte Schiebevorrichtung 
geöffnet wird und dann eine scharfe, seitwärts stehende Nadel zeigt. Das Justru- 
ment wird in die Scheide genügend tief eingeführt, alsdann wird die Kugel geöffnet 
und mit der Spitze durch eine Umdrehung des Instrumentes die Eihaut zerstochen. 
16. Unzucht mit Kindern. 
Die Unzuchtshandlungen mit Mädchen unter 14 Jahren nehmen mehr und 
mehr überhand und gleichwohl kann gesagt werden, daß nur die wenigsten Fälle 
zur Anzeige und gerichtlichen Aburteilung gelangen. Auf den in geschlechtlicher 
Hinsicht verdorbenen und raffinierten Mann übt schon der bloße Anublick, geschweige 
das Betasten des zufolge der mangelnden Behaarung unverhüllt sichtbaren weiblichen 
Geschlechtsteils in seiner Zartheit einen besonderen Reiz aus, der ihn sehr leicht zum 
Verbrechen verführt. Die Anzeigen wegen solcher Verbrechen gelangen meist aus dem 
Publikum, seitens der Eltern der gemißbrauchten Kinder, an die Behörde. Nur wenn 
ein Mädchen unter 14 Jahren, das sich umhergetrieben hat, aufgegriffen wird, pflegt 
der Polizeibeamte zu forschen, ob das Kind etwa bei seinen Fahrten gemißbraucht 
worden ist. Im übrigen fehlt es vielfach an polizeilicher Erörterungsmethode. 
Da ist zumeist zu empfehlen, daß in den einsamen Anlagen und Waldpartien 
an der Peripherie der Großstädte Schutzleute in Zivil sich als Beobachtungsposten 
bewegen; denn an solchen Orten werden vielfach dergleichen Sittlichkeitsverbrechen 
verübt. Kommt weiter ein Sittlichkeitsverbrechen zur Anzeige, das, wie die Er- 
örterungen ergeben, an einem bereits sittlich sehr verdorbenen Kinde verübt worden 
ist, so liegt die Vermutung nahe, daß der angezeigte Täter nicht der erste und 
einzige ist, der mit dem Mädchen zu tun gehabt hat. Leider lehrt die Erfahrung, 
daß besonders in den höheren Mädchenklassen unserer Volksschulen einzelne Kinder
	        
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