Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

40 Preußische Landesgesetze. 
8 51. Wer vor der Erteilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit 
der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu ein- 
hundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde 
(& 47) die Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffung der 
errichteten Anlage anordnen. 
5. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechtes 
auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd. 
Vom 31. Oktober 1848. 
(Gesetzsammlung 1848, S. 343.) 
§ 1. Jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist ohne Ent- 
schädigung aufgehoben. 
Die bisherigen Abgaben und Gegenleistungen des Berechtigten fallen weg. 
§ 2. Eine Trennung des Jagdrechtes vom Grund und Boden kann 
als dingliches Recht künftig nicht stattfinden. 
§ 3. Die Jagd steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden 
zu. Er darf sie in jeder erlaubten Art, das Wild zu jagen und zu fangen, 
ausüben. 
Den benachbarten Grundbesitzern bleibt überlassen, ihre Grundstücke zu 
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen und die Jagd durch öffent- 
liche Verpachtung oder durch einen angenommenen Jäger ausüben oder auch 
gänzlich ruhen zu lassen. Kein Grundbesitzer kann aber zu einer solchen Ver- 
einbarung genötigt werden. 
§ 4. Die Grundbesitzer sind in der Ausübung der Jagd nur beschränkt 
durch die allgemeinen und die besonderen jagdpolizeilichen Vorschriften, welche 
den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Schonung der Feldfrüchte 
bezwecken. 
Das Recht der Jagdfolge ist aufgehoben. 
§ 5. In allen Festungswerken ist allein die Militärverwaltung befugt, 
die Jagd durch besonders dazu ermächtigte Personen ausüben zu lassen. 
Außerhalb dieser Werke, desgleichen um die Pulvermagazine und ähnliche 
Anstalten werden, auf Kosten der Militärverwaltung, Umkreise oder Rayons
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.