364 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
Der Lehrer war so unvorsichtig, das eine Mädchen zu küssen. Auf die Mitteilung
dieses Mädchens davon an die andere, erklärte letztere jener, um sie zu ärgern, wider
die Wahrheit: sie selbst habe der Lehrer nicht nur geküßt, er habe ihr auch unter
die Röcke an die Scham gegriffen. Durch die Eltern des eifersüchtig gewesenen
Mädchens kam die Sache dann zur Anzeige, und das andere Mädchen blieb in der
Untersuchung noch eine ganze Weile bei seiner falschen Darstellung, bis es sie unter
Angabe des eben beschriebenen Motivs einräumte. Auch das kann vorkommen,
daß Mädchen gewisse Vorkommnisse, z. B. Küsse, Greifen unter die Röcke an die
Waden usw., übertreiben. Im allgemeinen kann aber gesagt werden, daß die Fälle
falscher Beschuldigungen doch selten sind. Zeigen sich Verletzungen an dem Geschlechts-
teile des gemißbrauchten Kindes, so ist ärztliche Untersuchung ratsam. Nicht alle
solche Verletzungen rühren von Mißbrauch her. Ein angeblich gemißbrauchtes Kind
hatte eine entzündete Scham; es wurde aber nachgewiesen, daß das Mädchen sich
mit anderen Kindern gegenseitig beim spielen Sand an den Geschlechtsteil geworfen
hatte. Ein anderes Mädchen hatte einen eitrigen Ausfluß mit einer Entzündung
an den Oberschenkeln, so daß man erst an Tripperansteckung dachte. Die ärztliche
Untersuchung ergab, daß der Ausfluß weder Tripper noch überhaupt durch Mißbrauch
verursacht, sondern eine bei Mädchen niederer Kreise öfter vorkommende Folge von
unsauberer Haltung des Geschlechtsteils war.
17. Brandstiftung.
(Literatur: Albert Weingart, Handtbuch für das Untersuchen von Brandstiftungen.)
In juristischer Beziehung ist in erster Linie zu merken, welche Objekte durch die
Strafe der Brandstiftung nach den §§ 306 ff. des Strafgesetzbuchs geschützt werden,
nämlich 1. stets zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmte Gebäude und Ge-
bäude, Schiffe, Hütten, welche zur Wohnung von Menschen dienen; Räumlichkeiten,
welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen, dann, wenn die Inbrand-
setzung zu einer Zeit erfolgt, während Menschen sich in der Räumlichkeit aufzuhalten
pflegen (§ 306), 2. nachfolgende Gegenstände, wenn sie entweder dem Brand-
stifter nicht ausschließlich gehören oder wenn dies zwar der Fall ist, zugleich aber
diese Gegenstände ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet sind, das Feuer den
unter 1 aufgeführten Räumlichkeiten oder einem derselben nachfolgenden Gegen-
stände, die dem Brandstifter nicht ausschließlich gehören, mitzuteilen: nämlich Ge-
bäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine; Warenvorräte, welche auf dazu be-
stimmten öffentlichen Plätzen lagern; Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
oder von Bau= oder Brennmaterialien; Früchte auf dem Felde; Waldungen oder
Torfmoore (§ 308). Sowohl die vorsätzliche als die fahrlässige (§8 309)
Inbrandsetzung dieser Räumlichkeiten und Gegenstände wird bestraft. Der Inbrand-
setzung wird die gänzliche oder teilweise Zerstörung durch Gebrauch von Pulver
oder anderen explodierenden Stoffen gleichgeachtet (§ 311). Eine Inbrand-
setzung liegt vor, wenn der Zündstoff sich dem Gebäude, dem Schiffe usw., oder