Unzucht mit Kindern. — Brandstistung. 365
den sonstigen Gegenständen derart mitgeteilt hat, daß sich ein selbständiges
Fortbrennen entwickeln kann. Deshalb genügt bloßes Ankohlen, z. B. eines
Fensterrahmens, einer Türpfoste usw. noch nicht. Brennen mit heller Flamme ist aber
nicht nötig; es genügt ein Fortglimmen oder Fortglühen. Auf diese Unterscheidungs-
merkmale ist bei den praktischen Erörterungen zu achten; nur wenn die Möglichkeit
des selbständigen Fortbrennens, Fortglimmens, Fortglühens gegeben war, liegt voll-
endete vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung vor; sonst ist es eventuell beim
vorsätzlichen Versuche verblieben. In der Anzeige sind die Unterlagen für die
Annahme der Vollendung oder des Versuchs hervorzuheben. In zweifelhaften Fällen,
z. B. sehr oft bei geringfügigen Waldbränden, sind deshalb als Beweisstücke ver-
brannte Baumrinde, Aeste, Zweige, Gräser usw. zu sammeln, aus deren Beschaffen-
heit später der Sachverständige auf den Grad und die Art der Zündung schließen kann.
Die Ermittlung eines unbekannten und die Ueberführung eines leugnenden
Brandstifters gehören zu den schwierigsten, deshalb aber auch zu den interessantesten
Aufgaben der Kriminalpolizei. Zwar führen in immerhin nicht wenigen Fällen die
Untersuchungen in geschickter Hand und oft unter Aufbietung eines komplizierten
Apparates zu einer vereinzelt sogar bewundernswerten Ueberantwortung des Ver-
brechers. Aber nicht alle Untersuchungen verlaufen auf solche Weise, und die prak-
tischen Kriminalisten sind sich darüber einig, daß die Führung des Schuldbeweises
nicht in der wünschenswerten Anzahl von Fällen gelingt.
Die Ursachen für diese nicht erfreuliche Erscheinung sind bekannt. Augenzeugen
für die Ausführung der Brandlegung selbst ermittelt zu haben, wird sich selten
ein Kriminalbeamter rühmen können. Es handelt sich also, soweit nicht Geständnis
vorliegt, um einen Indizienbeweis und meist um einen solchen schwierigster Art. Der
Brandstifter kann in einer Weise zu Werke gehen, daß die dem bemerkbaren Aus-
bruche des Feuers vorausgehende Brandlegung und deren Vorbereitung von keinem
Menschen beobachtet oder geahnt werden können. Trotz hinreichender vor oder bei
Ausbruch des Feuers am Brandorte anwesend gewesener Zeugen arbeitet man also
immer noch mit Vermutungen. In vielen Fällen genügt ja ein unbeobachteter
Augenblick, um die Ursache des Erfolges zu setzen. Beispielsweise, wenn der ab-
gewiesene Landstreicher auf das Feld des Bauern geht, den Getreidefeimen mit einem
Streichholze anzündet und sofort im nahen Gehölze entkommt. Wie der Zeugen-
beweis, bietet auch die Augenscheinseinnahme Schwierigkeiten. Der Brandherd wird
vielfach von dem ausbrechenden Feuer vollständig mitverzehrt, so daß schon die Art
der Brandlegung und die verwendeten Brandmitteln nicht erkannt werden können
und der Schluß von ihnen auf einen bestimmten Täter nicht zu ziehen ist. Fehlt
aber jeder Anhaltspunkt über die Brandlegung, so macht ein geschickter Alibibeweis
viel zu schaffen. Die Entdeckung vom Feuer nicht vollständig verzehrter Brandmittel
unter dem Brandschutte gelingt nur einer geschickten Hand und wird leicht durch
Zufall oder Ungewandtheit völlig vereitelt. So klammert sich der Praktiker an das
Motiv, welches den Täter bestimmt haben könnte. In der Tat ist auch im Mangel
objektiver Anhaltspunkte der Ausgang von der subjektiven Seite der richtige. Hier