Brandstiftung. 369
Kalium, Wasser, Schwefelkohlenstoff usw. können verschiedene Verbindungen her-
herstellt werden, welche sich entweder von selbst oder durch Erwärmung, Bewegung,
Luftzutritt usw. entzünden. Endlich ist des Brennglases zu gedenken, welches
jemand so einsetzen kann, daß bei Sonnenschein der Brandherd zünden muß.
Wer hatte ein Motiv zur Brandstiftung? Als Motive kommen erfahrungsgemäß
in Betracht: Eigennutz des Brandstifters, um sich oder einem Dritten die Versicherungs-
gelder zu verschaffen; um billig bauen zu können; um schwer verkäufliche Gegenstände in
Geld umzusetzen; um mehr zu erlangen als das Verbrannte wert war; um Unterstützung
aus Mitleid zu finden; um Arbeit durch die Aufräumungsarbeiten und den Wiederaufbau
zu bekommen; um sich durch den Brand Gelegenheit zur Vermittelung von Bau-
geschäften usw. zu verschaffen; um durch Meldung des Brandes Geld, eine Be-
lohnung von wenigen Mark, oder sonstige Vorteile zu gewinnen; um durch den
Brand Gelegenheit zu freier Zeche bei der Löschung zu bekommen; um Gelegenheit
zum Fortschaffen von Sachen zu erhalten, die der Hauswirt wegen rückständiger
Miete zurückbehalten hatte; um durch den Brand zu töten oder Spuren einer
Tötung zu beseitigen; um Gelegenheit zum Stehlen zu gewinnen oder Diebstahl
und Unterschlagung zu verdecken; um einen anderen, der wegen begründeten oder
unbegründeten Verdachtes einer Brandstiftung in Untersuchungshaft sich befindet, zu
entlasten (sogenannte Deckungsbrände); um ohne jeden eigenen Nutzen dem Besitzer
des Hauses einen Gefallen zu erweisen. Affekte werden zu Motiven: als Rachsucht,
Eifersucht, Neid, Schadenfreude, Bosheit, Unzufriedenheit mit bestehenden Verbält=
nissen, Unzufriedenheit mit einer Dienststellung, sogar der Wunsch, aus einer guten
Stellung unter die früheren Genossen in eine Besserungsanstalt zurückzukehren;
Unzufriedenheit mit gemieteten Räumen; Aerger wegen nicht gewünschter Kündigung
von solchen; Wunsch, im Zuchthause oder Gefängnis Unterkunft zu erhalten; Heim-
weh, Furcht vor Strafe oder Tadel; Mutwille, Lust am Feuer, Eitelkeit, eine Art
Großmannssucht, festgefügtes Menschenwerk zu zerstören; Affekte in der Pubertäts-
entwickelung junger Mädchen; Motive der Geisteskranken.
Bei wem liegen die Wirkungen der Brandstiftung vor? einmal an seinem
Körper, an seiner Kleidung, z. B. durch Brandflecke, oder im Besitze vom Brand-
orte herrührender Sachen? sodann im wahrnehmbaren Schuldbewußtsein bei Ausbruch
des Feuers und beim Löschen?
Für das prozessuale Verfahren ist von Bedeutung, daß die Polizei-
behörden der Vorschrift in § 161 der Strafprozeßordnung nachgehen und ihre
Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft oder, wenn schleunige Vornahme
richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich erscheint, dem zuständigen Amts-
richter übersenden. In dringenden Fällen muß sofortige telegraphische, telephonische
oder mündliche Nachricht an den Staatsanwalt oder den örtlich näheren zuständigen
Amtsrichter erfolgen. Denn es kann für diese Beamten, namentlich bei umfang-
reichen, länger dauernden Bränden, vielleicht von Wert sein, das Feuer, noch ehe
es gelöscht ist, in seinem Umfange und seiner Wirkung zu sehen oder sich an der
unmittelbar nach der Löschung erfolgenden Besichtigung der Brandstelle, an dem
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