370 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
Aufsuchen des Brandherdes und sonstiger verdächtiger Spuren persönlich zu be-
teiligen. Die Polizeibehörde hat sich aller nötigen Erörterungen, insbesondere
soweit Gefahr im Verzuge ist, zu unterziehen, sich aber aller Erhebungen, deren
Vornahme nicht sofort geboten erscheint und den Zweck der Untersuchung gefährden könnte,
im Zweifel zu enthalten. In der richtigen Abwägung dieser sich gegenüberstehenden
Interessen wird an das isolierte Polizeiorgan eine nicht geringe Anforderung gestellt.
Denn welche Handlungen sofort vorzunehmen sind und welche besser aufgeschoben
werden, entscheidet sich im Einzelfalle und kann nicht genau ein für allemal voraus
bestimmt werden. Als Fingerzeig kann aber folgendes dienen: Durch Befragung
geeigneter Zeugen, der Dienstboten, Hausbewohner, Nachbarn und Löschmannschaften,
ist zu erforschen, ob und weshalb und gegen wen diese Personen Brandstiftung ver-
muten. Vom Gemeindevorstand, der meist mit an der Brandstelle anwesend sein
wird, ist der Leumund der in Frage kommenden Verdächtigen, soweit er dem
erörternden Beamten nicht selbst bekannt ist, zu erfragen. Wenn die Person des
Verdächtigen feststeht und erreichbar ist, kann er kurz über den ausgesprochenen
Verdacht und darüber, welche Entstehungsursache des Feuers er annimmt, gehört
werden. Eine eingehende Vernehmung und insbesondere Vorhalt über Einzelheiten
und Widersprüche sind zu vermeiden. Bei Verhaftung stets und im Falle der
Nichtverhaftung jedenfalls bei erheblichem Verdachte sind die Person, insbesondere
die Kleidung des Verdächtigen nach Brandflecken und dergl. und die Taschen nach
Resten von Brandmitteln oder anderen Spuren, in gleicher Richtung die Behausung
des Beschuldigten zu untersuchen. Hierauf wird erfahrungsgemäß zu wenig Wert
gelegt. Eine nicht erforderliche Verhaftung ist zu unterlassen, weil sie den Brand-
stifter vielfach verstock macht, während er, in der Freiheit geschickt beobachtet, sich
nicht unschwer durch sein Verhalten usw. belastet. Endlich kann in vorsichtiger
Weise nach dem Brandherd gesucht werden. Dies geschieht zweckmäßig unter Zu-
ziehung noch anderer geeigneter Personen, damit hierbei gemachte wichtige, ja vielleicht
ausschlaggebende Wahrnehmungen nicht auf dem Zeugnis und der Auffassung eines
Einzelnen stehen. Wird der Brandherd oder werden mehrere Brandherde gefunden,
so sind sie im ursprünglichen Zustande zu belassen und, soweit irgend tunlich, gegen
äußere Einwirkungen sicher zu stellen. Wird ein Brandherd nicht entdeckt oder nach
ihm aus bestimmten Gründen vorläufig nicht geforscht, so ist die ganze Brandstätte,
wenn irgend möglich, unverändert zu lassen und die Vornahme der Aufräumungs-
arbeiten auf das Nötigste zu beschränken.
18. Mord bezw. Totschlag.
Der juristische Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt darin, daß der
Mörder die Tötung mit Ueberlegung, der Totschläger sie ohne Ueber-
legung ausgeführt hat. Es kommt also allein darauf an, ob der Täter bei
der Ausführung der Tat selbst, nicht ob er bei ihren Vorbereitungshandlungen
mit oder ohne Ueberlegung handelte. Die Ueberlegung wird vor allem ausgeschlossen