Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Aufhebung des Jagdrechts. — Jagdpolizeigesetz. 41 
von zusammenhängender Fläche gebildet und bezeichnet, innerhalb welcher die 
Jagd mit Feuergewehren nicht ausgeübt werden darf, bei Vermeidung einer 
Polizeistrafe von fünf bis zu zwanzig Talern oder, im Unvermögensfalle, eines 
verhältnismäßigen Gefängnisses. 
Die weiteste Entfernung der Außenlinie von den ausspringenden Winkeln 
des Glacis 
der Pulvermagazine und ähnlicher Anstalten wird auf dreihundert 
Schritte festgesetzt. Die Abgrenzung erfolgt gemeinschaftlich von der Festungs- 
behörde, einem Deputierten des Stadtvorstandes und einem der Kreisverwaltung. 
§ 1. 
6. Jagdpolizeigesetz. 
Vom 7. März 1850. 
(Gesetzsammlung 1850, S. 165.) 
Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund 
und Boden zustehenden Jagdrechts wird nachstehenden Bestimmungen unter- 
worfen. 
§ 2. 
Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und 
Boden ist der Besitzer nur befugt: 
a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an- 
b) 
einander grenzenden Gemeindebezirken einen land- oder forstwirt— 
schaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens dreihundert Morgen 
einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes 
Grundstück unterbrochen sind; die Trennung, welche Wege oder 
Gewässer bilden, wird als eine Unterbrechung des Zusammenhanges 
nicht angesehen. 
Zu den Wegen in vorstehendem Sinne sind auch Schiencn— 
wege und Eisenbahnkörper zu rechnen (Zusatz laut Gesetz vom 
27. April 1897, G.S. S. 117); 
auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken. 
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu 
erachten, entscheidet der Landrat; 
) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen 
Inseln, welche ein Besitztum bilden.
	        
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