Aufhebung des Jagdrechts. — Jagdpolizeigesetz. 41
von zusammenhängender Fläche gebildet und bezeichnet, innerhalb welcher die
Jagd mit Feuergewehren nicht ausgeübt werden darf, bei Vermeidung einer
Polizeistrafe von fünf bis zu zwanzig Talern oder, im Unvermögensfalle, eines
verhältnismäßigen Gefängnisses.
Die weiteste Entfernung der Außenlinie von den ausspringenden Winkeln
des Glacis
der Pulvermagazine und ähnlicher Anstalten wird auf dreihundert
Schritte festgesetzt. Die Abgrenzung erfolgt gemeinschaftlich von der Festungs-
behörde, einem Deputierten des Stadtvorstandes und einem der Kreisverwaltung.
§ 1.
6. Jagdpolizeigesetz.
Vom 7. März 1850.
(Gesetzsammlung 1850, S. 165.)
Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem Grund
und Boden zustehenden Jagdrechts wird nachstehenden Bestimmungen unter-
worfen.
§ 2.
Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und
Boden ist der Besitzer nur befugt:
a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an-
b)
einander grenzenden Gemeindebezirken einen land- oder forstwirt—
schaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens dreihundert Morgen
einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes
Grundstück unterbrochen sind; die Trennung, welche Wege oder
Gewässer bilden, wird als eine Unterbrechung des Zusammenhanges
nicht angesehen.
Zu den Wegen in vorstehendem Sinne sind auch Schiencn—
wege und Eisenbahnkörper zu rechnen (Zusatz laut Gesetz vom
27. April 1897, G.S. S. 117);
auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken.
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu
erachten, entscheidet der Landrat;
) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen
Inseln, welche ein Besitztum bilden.