Jagdpolizeigesetz. 43
§ 5. Die Besitzer isoliert belegener Höfe sind berechtigt, sich mit den-
jenigen Grundstücken, welche zusammenhängend den Hof ganz oder teilweise
umgeben, also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, von dem
gemeinschaftlichen Jagdbezirke auszuschließen, wenngleich die Grundstücke nicht
zu den im § 2 gedachten gehören.
§ 6. Auf den nach § 5 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus-
geschiedenen Grundstücken müssen die Grundbesitzer, so lange die Ausschließung
dauert, die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen.
Auch müssen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet
werden.
§ 7. Gurundstücke, welche von einem über dreitausend Morgen im
Zusammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder
größtenteils eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Be-
stimmungen des § 2 fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde
nicht zugeschlagen. Die Besitzer solcher Grundstücke sind verpflichtet, die
Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigentümer des sie umschließenden
Waldes auf dessen Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage zu bemessende
Entschädigung zeitpachtweise zu übertragen, oder die Jagdausübung gänzlich
ruhen zu lassen.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Mangel einer Einigung
durch den Landrat, vorbehaltlich der beiden Teilen zustehenden Berufung auf
richterliche Entscheidung.
Macht der Waldeigentümer von seiner Befugnis, die Jagd auf der
Enklave zu erpachten, beim Anerbieten des Besitzers, nicht Gebrauch, so steht
dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavierten Grundstücke zu.
Stoßen mehrere derartige Grundstücke aneinander, so daß sie eine un-
unterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens dreihundert Morgen
umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagd-
bezirk, für welchen die nämlichen Vorschriften gelten, wie für die gewöhnlichen
Jagdbezirke.
§ 8. Die im 8§ 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 (Gesetzsammlung
für 1848, Seite 344) enthaltenen Vorschriften über die Ausübung der Jagd
in den Festungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pulvermagazine
und ähnlicher Anstalten, bleiben unverändert in Kraft.