44 Preußische Landesgesetze.
§ 9. Die Besitzer der einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke werden
in allen Jagdangelegenheiten durch die Gemeindebehörde vertreten. Werden
Grundstücke aus verschiedenen Gemeindebezirken zu einem Jagdbezirke vereinigt,
so bestimmt die Aufsichtsbehörde diejenige Gemeindebehörde, welche die Ver—
tretung zu übernehmen hat.
§ 10. Nach Maßgabe der Beschlüsse der Gemeindebehörde kann auf
dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder:
a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder
b) die Jagd für Rechnung der beteiligten Grundbesitzer durch einen
angestellten Jäger beschossen werden, oder
I) dieselbe, sei es öffentlich im Wege des Meistgebots oder aus freier
Hand, verpachtet werden.
Die Pachtverträge dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf
drei Jahre und auf keinen längeren Zeitraum als auf zwölf Jahre erstrecken.
§ 11. Die Pachtgelder und Einnahmen von der durch einen angestellten
Jäger beschossenen Jagd werden in die Gemeindekasse gezahlt, und, nach
Abzug der etwa entstehenden Verwaltungskosten, durch die Gemeindebehörde
unter die Besitzer derjenigen Grundstücke, auf welchen die gemeinschaftliche Aus-
übung des Jagdrechts stattfindet, nach dem Verhältnisse des Flächeninhalts
dieser Grundstücke verteilt.
§ 12. Die Verpachtung der Jagd, sowohl auf den im § 2 erwähnten
Grundstücken, als auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, darf bei Strafe der
Nichtigkeit des Vertrages niemals an mehr als höchstens drei Personen ge-
meinschaftlich erfolgen.
Ausländer dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde als Jagd-
pächter angenommen werden.
Afterverpachtungen sind ohne Einwilligung des Verpächters nicht gestattet.
§ 13. Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke, als auch
den Besitzern der im § 2 bezeichneten Grundstücke, ist die Anstellung von
Jägern für ihre Reviere gestattet.
8§ 14—16. (Aufgehoben durch das Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895.)
§ 17. Wer zwar mit einem Jagdscheine versehen, aber ohne Begleitung
des Jagdberechtigten oder ohne dessen schriftlich erteilte Erlaubnis bei sich zu
führen, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe von
zwei bis fünf Talern belegt.