Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Gerichtliche Psychiatrie. 413 
Bei dem chronischen Alkoholismus sei kurz der Dipsomanie oder Quartals— 
säufersucht gedacht. Der Kranke wird periodisch von ursachloser Angst und 
Unruhe gepackt, von welcher er sich durch Alkoholgenuß zu befreien sucht. Der 
Quartalssäufer begeht in seinem meist sinnlos betrunkenen Zustande Diebstahl, 
Betrug, Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Brand- 
stiftung, Mord. 
Bei Vergiftung des Gehirns durch Morphium spricht man von Morphinismus. 
Folgen der Vergiftung sind: leichte Erregbarkeit und Verstimmung, Gedächtnisschwäche, 
Abnahme der moralischen Urteile, starker Egoismus. Im Morphiumrausche ist der 
Morphinist, wenn sein ganzer krankhafter Zustand nicht schon weit vorgeschritten 
ist, vollkommen zurechnungsfähig. Der Morphiumgenuß steigert seine Leistungs- 
fähigkeit. Wenn der Morphinist sich des Morphiums enthalten muß und in 
einem solchen Zustande Morphium oder Geld zum Ankaufe von solchem stiehlt 
oder Rezepte in gleicher Absicht fälscht, wird er meist unzurechnungsfähig sein. 
Aehnlich wird die Beurteilung ausfallen, wenn ein chronischer Morphinist solche 
Handlungen begeht. 
Seelenstörung durch Bleivergiftung tritt manchmal bei Bleiarbeitern, 
Anstreichern, Gießern und Schriftsetzern auf. Hier stellen sich Kopfschmerz, Auf- 
regungszustände, Wutanfälle ein. 
Der Schwachsinn tritt angeboren oder erworben auf. Der angeborene 
Schwachsinn wird verursacht durch eine Entwickelungshemmung des Gehirns. 
Die geistige Entwickelung bleibt in einem frühen Lebensjahre stehen. Die Schwach- 
sinnigen sind meist erblich schwer belastet und weisen oft auch äußere Entartungs- 
zeichen auf. Idioten nennt man die Schwachsinnigen, welche am tiefsten stehen; 
die übrigen nennt man Imbezillen. Von Schwachsinn kann aber nur gesprochen 
werden, wenn die Leistungen des Individuums erheblich unter dem Durchschnitt der 
Intelligenz normaler Menschen von demselben Bildungsgrade und sozialen Stande 
stehen. Die Idioten und Imbezillen sind leicht reizbar, rachsüchtig, widerstandslos 
gegen Alkohol, weisen Mangel an moralischer Urteilskraft auf. Strafrechtlich neigen 
sie zu Gewaltakten, zu Brandstiftung, Mord und Totschlag, Not- 
zucht, aber auch zu Diebstahl und Betrug. Hierher gehört die viel um- 
strittene Lehre von der moralischen Idiotie oder dem geborenen Verbrecher. 
Gibt es Menschen, welche Zeichen von Geisteskrankheit nicht aufweisen, bei welchen 
aber die moralische Urteilsfähigkeit so geringfügig zur Entwickelung gekommen ist, 
daß sie für ihre strafbaren Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden können? 
Diese Frage ist nach der Ansicht moderner Lehrer der Wissenschaft zu bejahen. 
Unsere Gesetzgebung erkennt die Unzurechnungsfähigkeit solcher moralischen Idioten 
nur an, wenn dieser Mangel auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit 
nachgewiesen ist, also sich als Geisteskrankheit darstellt. 
Erworbener Schwachsinn tritt meist nach vorausgegangener Seelen- 
störung, z. B. nach der Melancholie, Manie, nach Degeneration, hysterischem oder 
traumatischem Irresein, oder im Anschlusse an ein Trauma, einen heftigen Schreck,
	        
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