414 I. Der exekutive Kriminalbeamte.
schweren Typhus usw. auf. Der Grad des Schwachsinns ist bei den verschiedenen
Individuen sehr verschieden. Hinsichtlich der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit
gilt dasselbe wie beim angeborenen Schwachsinn.
Die in der Zeit der Geschlechtsreife auftretenden Seelen-
störungen führen oft zu Schwachsinn. Anzeichen solcher Störungen sind:
phantastische und krankhafte Vorstellungen, exaltierter Zustand, ausgesprochen
albernes Wesen, Unfertigkeit usw. Solche Seelenstörungen sind kaum zu verkennen,
weil sie meist sehr heftig auftreten.
Zum Schlusse ist noch die Frage zu erörtern, wann eine Handlung,
welche einem perversen Geschlechtstriebe entsprungen ist, auf eine
krankhafte Geistesstörung des Täters zurückgeführt werden kann. Denn solche Hand-
lungen werden sehr wohl auch von Zurechnungsfähigen verübt.
Unter Homosexualität oder konträrer Sexualempfindung versteht
man den Trieb eines Individuums zum Geschlechtsverkehr mit dem gleichen Geschlecht.
Der homosexuelle Mann heißt Urning, das Weib Urningin. Der Geschlechts-
verkehr zwischen Männern besteht bekanntlich in gegenseitiger Onanie und Beischlafs-
vollziehung in den After, zwischen die Schenkel und in den Mund des anderen Mannes,
zwischen Weibern ebenfalls in gegenseitiger Onanie und in der Ausübung der so-
genannten lesbischen Liebe, d. h. in gegenseitigem Lecken am Geschlechtsteile. Die
beischlafsähnlichen Handlungen, welche ein Mann am Körper eines anderen Mannes
vollzieht, stehen unter der Strafe des § 175 des Str. G. Ba. Die Auphebung dieser
Strafbestimmung, welche auch viele ausländische Gesetzgebungen nicht kennen, wnd
wieder in neuerer Zeit dringender mit der Begründung gefordert, daß der Urning
von der Natur so geschaffen sei, daß er im Geschlechtsverkehr mit dem gleichen
Geschlechte Genuß finden könne und finden müsse. Von anderer wissenschaftlicher
Seite wird diese Ansicht wieder bestritten.
Tatsache ist, daß homosexuelle Neigungen und Handlungen bei Geisteskranken
häufig sind, z. B. bei Schwachsinnigen, bei Paranoikern, Paralytikern, Alkoholisten,
Epileptikern. Es gibt auch Zwangsantriebe zu homosexuellen Handlungen. Nur
insoweit kann von Ausschluß der Strafbarkeit gemäß 8 51 des Str.G.Bsl. die Rede
sein. Von den übrigen Homosexuellen, welche aus den langjährigen Onanisten und
Roués hervorgehen, wird man vielleicht größeren Teils zur Milderung ihrer Beurteilung
sagen können, daß sie zufolge ihres Geschlechtslebens nervös, nicht hinreichend wider-
standsfähig und gegen den natürlichen Geschlechtsgenuß abgestumpft sind.
Eine zweite Erscheinung des perversen Geschlechtstriebes ist der Sadismus.
Der Sadist erhöht sich oder verschafft sich überhaupt erst den Geschlechtsgenuß da-
durch, daß er den andern Teil quält, schlägt, züchtigt, peitscht, mit Nadeln oder
Messer sticht. Der Zusammenhang zwischen Geschlechtsgenuß und Grausamkeit ist
ja bekannt. „Von hier bis zum Lustmörder ist nur ein Schritt. Dieser erhält
seine geschlechtliche Befriedigung dadurch, daß er sein Opfer auf die abscheulichste
Weise zu Tode quält, und entweder bei den Zuckungen und dem Bluten seines Opfers
oder wenn er Teile desselben verzehrt oder in den Verletzungen, die er ihm bei-