Gerichtliche Psychiatrie. 415
gebracht hat, den Coitus vollzieht, Erektion und Ejakulation (Samenerguß) erreicht“,
(s. Cramer, S. 284). Hierher gehören auch die Leichenschänder.
Aehnlich liegen die Verhältnisse beim Masochismus. Der Masochist läßt
sich selbst zwecks Erhöhung oder Verschaffung des Geschlechtsgenusses von dem
anderen Teile oder einem Dritten quälen, schlagen, peitschen, mit Nadeln, Messern
oder Sporen stechen oder gar beschmutzen.
Der Fetischist (Fetischismus) erlangt geschlechtliche Befriedigung nur dann,
wenn er in seine Vorstellung irgend ein Moment aufnehmen kann, welches mit dem
anderen Geschlechte in Beziehung steht, z. B. er muß irgend einen Gegenstand der
weiblichen Garderobe, besonders ein Wäschestück, zur Verfügung haben. Fetischisten
sind aus diesem Grunde direkt zu Dieben geworden.
Sodomie ist der Geschlechtsverkehr eines Menschen (beiderlei Geschlechts)
mit Tieren; strafbar nach § 175 des Str.G.Bs.
Handlungen des Sadismus, Masochismus, Fetischismus und der Sodomie
sind erst dann als pathologische anzusehen, wenn das krankhafte Motiv nachweisbar
ist. Sie kommen ebenso bei Zurechnungsfähigen vor. Meist sind sie nervöse oder
neurasthenische Naturen von geringer Widerstandsfähigkeit. Von Geisteskranken, welche
zu solchen Handlungen gelangen, kommen besonders Epileptiker, Paralytiker, Alkoholiker
und Individuen mit seniler Seelenstörung oder mit Zwangsantrieben in Betracht.